Wer bei der Wohnungssuche aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt wird, kann Schadensersatz auch vom Immobilienmakler verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Fall einer Frau, die wegen ihres pakistanischen Namens keinen Besichtigungstermin erhalten hatte. Der Makler muss ihr 3000 Euro zahlen (Az. I ZR 129/25).

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Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion

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Auf der Suche nach einer Wohnung für sich und ihre Familie im hessischen Groß-Gerau hatte Humaira Waseem sich im November 2022 im Internet auf eine Wohnung des Maklers beworben – mit prompter Absage. Es seien keine Termine mehr verfügbar, hieß es. Als die 30-Jährige es dann unter den Namen Schneider, Schmidt und Spieß – bei sonst identischen Angaben zu Einkommen und Beruf – probierte, wurden ihr aber Besichtigungstermine angeboten.

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Waseem forderte vom Makler eine Entschädigung. Das Landgericht Darmstadt sprach ihr im vergangenen Jahr 3000 Euro sowie die Erstattung von Anwaltskosten zu. Weil der Makler gegen das Urteil Revision einlegte, landete der Fall am BGH. Das höchste deutsche Zivilgericht hatte im Dezember mündlich in Karlsruhe über den Fall verhandelt. Dass es sich bei Waseems Erfahrung bei der Suche nach einer Wohnung für ihre Familie in Hessen um einen klaren Fall von Diskriminierung handelte, schien damals unstrittig. Stattdessen ging es vor allem um die Frage, ob ein Makler für einen solchen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt haften muss.

Der Anwalt des Beklagten hatte argumentiert, sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden. Daher müsse auch nicht er, sondern der Vermieter haften. Waseems Anwältin hielt dagegen, dass eine große Schutzlücke entstehe, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern ohne Folgen bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende mit Maklern oder der Hausverwaltung in Kontakt – und eben nicht mit den oft anonymen Vermietern.

Die Klägerin Humaira Waseem (M.) sitzt mit ihren Anwältinnen Fatma Bostan (l.) und Ines Bodenstein (r.) im Vorfeld einer Urteilsverkündung im Gebäude des Bundesgerichtshofs.
Die Klägerin Humaira Waseem (M.) mit ihren Anwältinnen Fatma Bostan (l.) und Ines Bodenstein (r.) im Gebäude des Bundesgerichtshofs.© Philipp von Ditfurth/dpa | Philipp von Ditfurth

BGH gibt Geschädigter recht: Klägerin und Mieterbund betonen Signalwirkung

Das sah auch der erste Zivilsenat des BGH so. Man habe es mit einem „klaren Fall von Diskriminierung“ zu tun, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Dabei müsse sich auch der Makler an das gesetzliche Benachteiligungsverbot halten. Er sei schließlich das „Nadelöhr“, das Mietinteressenten passieren müssen, um an eine Wohnung zu kommen. Bei Verletzung des Verbots müsse er den entstandenen Schaden ersetzen.

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Humaira Waseem war es ein sehr emotionales Verfahren. „Dieses Land ist meine Heimat, ich kenne kein anderes“, erklärte Waseem. Auch ihre zwei Kinder seien hier geboren. Nach der Urteilsverkündung zeigte sich die in Deutschland geborene Klägerin erleichtert. Sie sprach von einer „Bestätigung“ und einem „Gefühl der Gerechtigkeit“, dass sie mit ihrer Erfahrung ernst genommen werde. Das Urteil habe gezeigt, „dass es sich lohnt, für seine Rechte einzustehen“, fügte sie hinzu.

Auch der Deutsche Mieterbund begrüßte die Entscheidung. „Herkunft oder Name dürfen bei der Wohnungsvergabe keine Rolle spielen“, erklärte dessen Präsidentin Melanie Weber-Moritz. „Wohnen ist ein Grundrecht und darf nicht von Vorurteilen abhängen“, fügte sie hinzu.

dpa/afp/jcst