Es gibt Dinge, die viele Leute gerne möglichst lange aufschieben. Der Besuch beim Zahnarzt gehört dazu, das Ausmisten des Dachbodens – oder alle Jahre wieder das Erstellen der Steuererklärung. Bei der letztgenannten Aufgabe wird langsam die Zeit knapp: Wer als Arbeitnehmer eine Steuererklärung für 2024 beim Fiskus einreichen muss, hat dafür in vielen Fällen nur noch bis Ende Juli Zeit. Werden Fristen versäumt, droht ein Verspätungszuschlag. Wir erläutern, welche Termine in diesem Jahr zu beachten sind und welche Änderungen im Steuerrecht greifen.
Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?
Für den Veranlagungszeitraum 2024 endet die Frist dafür am 31. Juli. Das ist der gesetzlich festgelegte Termin, den so genannte „Selbstausfüller“ beachten müssen. In der Corona-Pandemie hatte der Staat den Steuerzahlern deutlich längere Fristen eingeräumt. Es ging damals auch darum, die Finanzbehörden zu entlasten. Die Verlängerung wurde dann schrittweise zurückgenommen. In diesem Jahr gilt für die Steuererklärung des Vorjahres erstmals wieder die reguläre Frist Ende Juli.
Wer die Hilfe eines Experten – etwa eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins – in Anspruch nimmt, hat aber mehr Zeit. Und zwar bis Ende April 2026. Unabhängig davon kann man beim Finanzamt aber auch immer eine Fristverlängerung beantragen. Dafür braucht es aber einen nachvollziehbaren Grund. Das können etwa fehlende Unterlagen, eine erhebliche Belastung im Beruf oder Krankheit sein.
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Muss überhaupt jeder eine Steuerklärung machen?
Nein. Etwa jeder zweite Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet. Etwa dann, wenn man gemeinsam mit dem Partner das Ehegattensplitting mit Steuerklasse V in Anspruch nimmt, Nebeneinkünfte wie Mieteinnahmen oder Honorare erzielt oder Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld bezieht.

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Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion
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Wer selbstständig ist, muss im jedem Fall eine Steuererklärung abgeben. Keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht unter anderem bei Ledigen mit Steuerklasse I ohne Nebeneinkünfte oder verheirateten Alleinverdienern mit Steuerklasse III, die ebenfalls nichts dazuverdienen. Sie können aber freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Und das kann sich in sehr vielen Fällen sogar lohnen – etwa dann, wenn Werbungskosten geltend gemacht werden können, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen (siehe unten).
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Wie das Statistische Bundesamt mitteilte, gab es 2021 (neuere Daten liegen noch nicht vor) rund 26,1 Millionen unbeschränkt Steuerpflichtige, die ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen und womöglich noch Kapitaleinkünfte erzielten. 14,9 Millionen davon haben eine Steuererklärung abgegeben. 12,9 Millionen erhielten eine Steuererstattung – und zwar durchschnittlich in Höhe von 1.172 Euro. Eine Nachzahlung mussten 1,8 Millionen Steuerpflichtige leisten.
Rentner, die keine weiteren Einkünfte haben, müssen nur eine Steuererklärung abgeben, wenn der steuerpflichtige Teil der Brutto-Jahresrente über dem Grundfreibetrag liegt – oder wenn der Fiskus sie zur Abgabe auffordert.
Was passiert, wenn die Steuererklärung zu spät eingereicht wird?
Dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der wird zusätzlich zur Einkommensteuer fällig. Er beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (abzüglich Vorauszahlungen und Anrechnungsbeträge), mindestens jedoch 25 Euro pro Monat. Das bedeutet: Wer vier Monate trödelt, muss mindestens 100 Euro zahlen – und zwar unabhängig davon, ob am Ende einer Steuerrückerstattung oder -nachzahlung steht.
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Darf die Steuererklärung noch auf Papier abgegeben werden?
Die Finanzverwaltung empfiehlt die elektronische Abgabe über das Elster-Portal. Arbeitnehmer und Rentner dürfen aber auch noch ganz klassisch Papier-Formulare ausfüllen und an den Fiskus schicken oder dort vorbeibringen. Das gilt auch dann, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung beziehen. Anders sieht es hingegen aus, wenn noch andere Einkünfte hinzukommen, etwa aus einem Gewerbe oder einer selbstständigen Tätigkeit. Dann ist die elektronische Übermittlung Pflicht.
Welche Änderungen im Steuerrecht sind wichtig?
Der so genannte Grundfreibetrag, auf den keine Steuern zu entrichten sind, wird jährlich angepasst. Für 2024 liegt der Wert bei 11.784 Euro (bei Paaren das Doppelte). 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096 Euro, im kommenden Jahr sollen es 12.348 Euro sein.

Das Kindergeld lag im vergangenen Jahr bei 250 Euro pro Kind. Seit Anfang dieses Jahres werden 255 Euro gezahlt, 2026 dann 259 Euro. Der Kinderfreibetrag betrug im vergangenen Jahr 9.540 Euro pro Kind. In diesem Jahr sind es 9.600 Euro, im kommenden Jahr 9.756 Euro.
Für Werbungskosten berücksichtigt der Fiskus für das vergangene Jahr pauschal 1.230 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Dieser Betrag wird automatisch abgezogen und blieb gegenüber dem Vorjahr unverändert. Wer höhere Werbungskosten hat – etwa Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Fachliteratur – sollte diese unbedingt in der Steuererklärung angeben und so seine Steuerlast drücken. Auch die Arbeit im Homeoffice lässt sich steuerlich geltend machen. Und zwar mit sechs Euro pro Tag an maximal 210 Tagen. Insgesamt kann auf diese Weise also ein abzugsfähiger Betrag von 1.260 Euro zustande kommen.






