Die Einstufung der Alternative für Deutschland (AfD) als gesichert rechtsextremistisch durch den Verfassungsschutz wirft eine Menge Fragen auf – und zwar über die hinaus, ob jetzt beim Verfassungsgericht ein Verbot der Rechtsaußen-Partei beantragt werden sollte. Im Grunde genommen muss jetzt jede Behörde in Deutschland überlegen, wie sie mit Mitarbeitern umgeht, die offen als AfD-Funktionäre oder -Mitglieder in Erscheinung treten.
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Das Gleiche gilt für Verbände, Vereine, Gewerkschaften, Unternehmen und viele weitere Akteure. Sie alle müssen die Frage beantworten, ob sie mit Repräsentanten einer Partei in Verbindung gebracht werden wollen, die nach Auffassung der zuständigen Stellen aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung arbeitet.

Eine einheitliche Antwort darauf kann es nicht geben. Was für einen Verband tolerabel sein mag, ist es für Bund, Länder und Gemeinden womöglich nicht. Solange die AfD nicht verboten ist, geht es bei Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes immer um den konkreten Einzelfall: Erst wenn sich Staatsangestellte öffentlich verfassungsfeindlich einlassen oder entsprechend handeln, kommen disziplinarische Maßnahmen infrage. Eine bloße Parteimitgliedschaft – von der Arbeitgeber in der Regel ohnehin keine Kenntnis erlangen dürfte – reicht nach geltender Rechtslage dafür nicht.

Die Sache ist also ziemlich vertrackt. Und klar ist auch: Was immer Behörden oder sonstige Akteure mit Blick auf die AfD unternehmen, wird von dieser im Zweifel gegen sie verwendet. Denn nichts kann die Partei besser, als sich als Opfer des Systems zu inszenieren. Das freilich sollte niemanden davon abhalten, das zu tun, was er für notwendig hält.



