- Hartz-IV-Beziehende dürfen Geld dazuverdienen
- Das Einkommen muss beim Jobcenter angeben werden
- So hoch ist der Freibetrag, so viel wird abgezogen
Auch Hartz-IV-Empfängerinnen und -Empfänger können einer Arbeit nachgehen und sich etwas dazuverdienen. Wichtig ist, dass sie ihre Einnahmen beim Jobcenter angeben müssen. Dadurch kann jedoch Geld vom Einkommen abgezogen werden.
Wir erklären, wie das Amt Zuverdienste auf Hartz IV anrechnet.
Hartz-IV und arbeiten: 100 Euro Freibetrag
Wenn Hartz-IV-Empfänger arbeiten, also erwerbstätig sind, können sie in einem Monat 100 Euro brutto dazuverdienen, ohne dass dies auf ihren Regelsatz angerechnet wird. Das erklärt die Bundesagentur für Arbeit in einem Merkblatt. Die Summe gilt als Freibetrag und wird nicht als Einkommen berücksichtigt.
Hartz-IV und Minijob: Ab 100 Euro 20 Prozent frei
Wenn Hartz-IV-Beziehende über 100 aber nicht mehr als 1000 Euro im Monat dazuverdienen, greift der Freibetrag von 100 Euro. Zusätzlich bleiben 20 Prozent des über 100 Euro liegenden Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.
Beispielrechnung:
- Eine Empfängerin geht einem Minijob von 450 Euro nach
- 100 Euro sind anrechnungsfrei
- Von den übrigen 350 Euro werden 20 Prozent nicht auf Hartz IV angerechnet werden, also weitere 70 Euro
- Insgesamt 170 Euro sind somit anrechnungsfrei

Hartz IV und mehr als 1000 Euro: 10 Prozent anrechnungsfrei
Wenn Hartz-IV-Empfänger ein Bruttoeinkommen von über 1000 Euro haben, bleiben die ersten 100 Euro frei. Dazu kommen die anrechnungsfreien 20 Prozent bis einschließlich 1000 Euro. Weitere 10 Prozent sind anrechnungsfrei für das Einkommen ab 1000 Euro bis zur Verdienstobergrenze von 1200 Euro für kinderlose Sozialleistungsempfänger und 1500 Euro für Empfänger mit einem Kind.
Beispielrechnung:
- Ein Beziehender ohne Kinder verdient 1500 Euro
- 100 Euro sind anrechnungsfrei
- Für das Einkommen von 100 bis einschließlich 1000 Euro, also 900 Euro, gilt die 20-Prozent-Regel: weitere 180 Euro sind anrechnungsfrei
- Für das Einkommen von 1000 bis 1200 Euro, also 200 Euro, gilt die 10-Prozen-Regel: weitere 20 Euro sind frei
- Insgesamt sind 300 Euro anrechnungsfrei
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Hartz IV: Auch andere Einnahmen werden angerechnet
Die Freibeträge gelten allerdings nur für Einnahmen, die Hartz-IV-Empfänger durch selbstständige und nichtselbstständige Tätigkeiten machen. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass sich Arbeitssuchende wieder möglichst schnell in den Arbeitsmarkt integrieren.
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Andere Einnahmen - worunter das Amt grundsätzlich Geld versteht, das den Sozialleistungsempfängern nach Anstragstellung zufließt - sind laut Arbeitsagentur:
- Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld
- Miet- und Pachteinnahmen
- Unterhaltsleistungen und Kindergeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Aktien
- Renten
- Einmalige Einnahmen, wie Steuererstattungen, Abfindungen oder Erbschaften
- Berufsausbildungshilfe, Ausbildungsgeld, BAföG
Auch diese Einnahmen müssen bei den Jobcentern angegeben werden. Hiervon ziehen die Behörden zwar keine Freibeträge, aber Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder Werbungskosten ab, bevor die Einnahme auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet wird.
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Dieser Artikel ist zuerst auf waz.de erschienen.