Die Verurteilung Deutschlands wegen der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung eines Gewaltverbrechers ist rechtskräftig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wies den Widerspruch der Bundesregierung gegen das Urteil vom 17. Dezember ab. Der Anwalt des Klägers, Bernhard Schroer, forderte Deutschland auf, das Urteil nun „zeitnah“ umzusetzen und seinen Mandanten freizulassen.

Der Fall werde nicht zur Überprüfung an die große Kammer des Gerichts verwiesen, das Urteil sei damit definitiv, teilte eine Sprecherin in Straßburg mit. In dem erstinstanzlichen Urteil waren die Richter zu dem Schluss gekommen, dass Deutschland im vorliegenden Fall gegen das Grundrecht auf Freiheit und das Verbot rückwirkender Strafen verstoßen hat. Sie wiesen die Bundesregierung an, dem Kläger R.M. – einem mehrfach verurteilten Verbrecher – 50. 000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Der 52-Jährige Kläger war in Deutschland wiederholt wegen Gewaltverbrechen verurteilt worden. Seine Sicherungsverwahrung wurde im Frühjahr 2001 auf unbestimmte Dauer verlängert. Grundlage dafür war eine Änderung des Strafgesetzbuchs aus dem Jahre 1998, mit der die Höchstdauer der Sicherungsverwahrung aufgehoben wurde. Seither können als besonders gefährlich eingestufte Verbrecher auf unbegrenzte Zeit inhaftiert werden.

Diese Praxis wurde im Februar 2004 vom Bundesverfassungsgericht gebilligt. Die Karlsruher Richter befanden, die Sicherungsverwahrung sei keine Strafe, sondern eine „Maßregel zur Besserung und Sicherung“. Dem widerspricht der Gerichtshof für Menschenrechte: Der Kläger sei in einem gewöhnlichen Gefängnis untergebracht, seine Sicherungsverwahrung sei ein Freiheitsentzug und somit eine Strafe. Daher gelte das Rückwirkungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention („Keine Strafe ohne Gesetz“).

Die Bundesregierung müsse nun dem „rechtskräftig festgestellten rechtswidrigen Zustand“ der Inhaftierung seines Mandanten ein Ende setzen, forderte der Strafrechtler Schroer. Er habe diese Forderung bereits an die zuständige Staatsanwaltschaft in Marburg gerichtet, sagte. Deutschland habe sich zur Umsetzung der Straßburger Urteile verpflichtet. R.M. sitzt derzeit im Gefängnis im hessischen Schwalmstadt ein.

Das hessische Justizministerium teilte in Wiesbaden mit, dass hinsichtlich der Entlassung nun eine Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Marburg herbeigeführt werden solle. Auch wenn keine Angabe über den Zeitpunkt der Entlassung gemacht werden könne, sei von einer zeitnahen Entscheidung auszugehen. Es sei mit weiteren Anträgen auf Entlassung in ähnlich gelagerten Fällen zu rechnen.

AFP/mv