Die Gewerbesteuerpflicht der Kommunen ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss verstößt der gesetzliche Mindesthebesatz von 200 Prozent nicht gegen die Verfassung. Die Regelung ist aus Sicht der Karlsruher Richter mit der Finanzautonomie der Kommunen vereinbar. Den Städten und Gemeinden bleibe genügend Gestaltungsspielraum. (Az.: 2 BvR 2185/04 und 2189/04 – Beschluss vom 27. Januar 2010)

Geklagt hatte die Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg (Märkisch-Oderland) und eine weitere Kommune im Landkreis Barnim mit weniger als 800 Einwohnern. Sie hatten sich in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt gesehen. Die Kommunen wollten die Möglichkeit haben, niedrigere Hebesätze zu bestimmen oder gar keine Gewerbesteuer zu erheben. Das in einer strukturschwachen Region gelegene Beiersdorf-Freudenberg mit damals 640 Einwohnern hatte 2003 auf Gewerbesteuer-Einnahmen verzichtet, um Investoren anzulocken. Daraufhin siedelten sich mehr als 30 Betriebe an, bis zum Februar 2009 verdreifachte sich die Anzahl der Unternehmen. Die Einnahmen aus Nutzungsentgelten und Sonderumlagen schnellten nach oben: Waren es 2003 noch 16.200 Euro, lag die Summe im nächsten Jahr bei 150.000 Euro.

Der Gesetzesgeber habe verhindern wollen, dass sich einzelne Gemeinden durch den Verzicht auf die Steuern „übermäßige Standortvorteile“ verschafften, erläuterten die Karlsruher Richter. Wanderbewegungen über die Ländergrenzen hinweg aus „rein steuermotivierten“ Gründen sollten verhindert werden. Um einen Missbrauch zu verhindern, sei der Bund befugt gewesen, einen Mindesthebesatz einzuführen.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund sprach von einer „klugen Entscheidung“. Der Gesetzgeber habe zwar in die Finanzautonomie der Kommunen eingegriffen, sagte der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Helmut Dedy. „Dieser ist aber maßvoll und hat ein legitimes Ziel.“ Steuerwettbewerb dürfe nicht zerstörerisch sein. Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Landkreistag hatten sich bereits während des Verfahrens in einer gemeinsamen Stellungnahme ähnlich geäußert: Die Regelung sei eine „verfassungsgemäße Reaktion auf das Problem der Gewerbesteuer-Oasen“.

dpa/sei