Bis in die Nacht zu Mittwoch haben die Fraktionen von CDU und SPD rechtliche Fragen geklärt und letzte Formulierungen abgestimmt. Nun liegt der endgültige Gesetzestext zur Einführung des Mietenkatasters vor. Es wird als Artikel 4 „Gesetz zur Errichtung eines Wohnungs- und Mietenkatasters“ im Wohnraumsicherungsgesetz verankert sein. An diesem Donnerstag geht die Änderung beziehungsweise Erweiterung des bisherigen Gesetzes durch das Parlament.

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Berlin ist damit das erste Land, das eine solche riesige Datenbank aufbaut. Hier ist man sich in Koalitionskreisen sicher, dass schon bald andere Länder dem Beispiel folgen werden. Schon vor einem Jahr sprach der SPD-Fraktionsvorsitzende Raed Saleh von einem Instrument, um „großen Auswüchsen von Missbrauch“ bei Wohnungsvermietungen entgegenzuwirken. Der Senator für Stadtentwicklung, Christian Gaebler (ebenfalls SPD), nannte das Gesetz einen „Gamechanger“. Doch was kommt jetzt auf Vermieter und Mieter zu? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Wie sieht das Mietenkataster aus und welchen Zweck soll es erfüllen?

Im Kern soll durch die Einführung des Mietenkatasters eine riesige, digitale Datenbank aufgebaut werden. Sie soll eine Informationsgrundlage sein, um die Wohn- und Mietverhältnisse in dieser Stadt überblicken zu können. Es geht dabei um 1,8 Millionen Mietverhältnisse. Die erhobenen Daten sollen dem Gesetzestext zufolge, der der Berliner Morgenpost vorliegt, unter anderem zur Auswertung dienen. Allerdings soll das Instrument konkret auch zur „Durchführung und Überwachung des Wohnraumgesetzes, des Wohnungsaufsichtsgesetzes und des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes“ dienen. Zudem soll das Gesetz prüfen, ob Anhaltspunkte für Abweichungen von zulässigen Miethöhen vorliegen oder gar ein Verstoß gegen den Paragrafen 291 im Strafgesetzbuch. Dort wird der Strafbestand des Wuchers geregelt. Die Senatsverwaltung für Wohnungs- und Bauwesen soll künftig für das Mietenkataster zuständig sein.

Wann soll das Mietenkataster in Kraft treten?

An diesem Donnerstag beschließt das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz. Dem Rechtsexperten der SPD, Sebastian Schlüsselburg, zufolge soll bis zum Ende der Legislaturperiode die Rechtsverordnung vorgelegt werden. Währenddessen soll die zuständige Senatsverwaltung Vorkehrungen treffen und gegebenenfalls Ausschreibungen vornehmen. Schlüsselburg rechnet im Jahr 2027 mit der Aufnahme des Regelbetriebs des Mietenkatasters. Ab diesem Tag müssen Vermieter dann innerhalb von zwölf Monaten ihre Eintragungen vornehmen. Änderungen müssen Vermieter innerhalb eines Monats angeben.

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Welche Angaben müssen Vermieter machen?

Die Eintragung ist eindeutig geregelt. Die Eintragung gilt für Vermieter, aber auch für Untervermieter, und soll künftig über eine digitale Schnittstelle oder ein digitales Portal möglich sein. Dem Gesetzestext zufolge umfasst die Eintragungspflicht neun Punkte:

1. die vollständige Adresse der Mietwohnung inklusive Straße, Hausnummer und Postleitzahl
2. die Angabe der Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung in Quadratmetern, Raumstruktur und Grundausstattung
3. den Namen und die Anschrift des Vermieters
4. die Zahl der Haushaltsangehörigen
5. das Datum und die Art des Wohnberechtigungsscheins
6. den Beginn und die vereinbarte Dauer des Mietverhältnisses
7. die Höhe der vereinbarten Nettokaltmiete sowie die aktuelle Zusammensetzung der Bruttowarmmiete
8. die Höhe etwaiger Modernisierungsumlagen
9. die Höhe der auf die Wohnung entfallenden Grundsteuer

Was müssen Mieter tun?

Laut Schlüsselburg müssen Mieter zunächst „nichts“ tun. Sie sind nicht eintragungspflichtig. Sollten bei Vorprüfungen Auffälligkeiten festgestellt werden, könnten Mieter nach Unterlagen zum Wohnverhältnis angefragt werden.

Welche Bußgelder und Strafen drohen?

Dem Gesetzestext zufolge handelt jemand ordnungswidrig, der keine oder falsche Angaben in das Mietkataster einträgt, ebenso wenn er dies nicht innerhalb der Frist vornimmt. Auch Versäumnisse bei der Aktualisierung der Angaben gelten als Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann sogar auf 100.000 Euro ansteigen, insofern mehrere Verstöße festgestellt werden – etwa bei wiederholten Falschangaben bei einer „erheblichen Anzahl“ von Mietwohnungen. Konkret heißt es: „Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den die oder der Verfügungsberechtigte aus dem Verstoß gezogen hat.“