Seit der Verabschiedung des Cannabis-Konsumgesetzes durch die Ampel-Regierung haben es Kiffer leichter. Bis zu 50 Gramm Gras darf jeder Erwachsene zum Eigenkonsum zu Hause bevorraten. Außerdem dürfen maximal drei Cannabis-Pflanzen in den eigenen vier Wänden gezogen werden.

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Berlins höchste Richter beim Kammergericht mussten nun entscheiden, wie die Sachlage bei Inhaftierten aussieht. Die Crux: Ist eine Zelle ein „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts“, mithin so etwas wie eine private Wohnung? Ja, urteilten die Richter am Amtsgericht Tiergarten. Sie hatten über den Fall eines Häftlings zu entscheiden, der zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Bei einer Zellenkontrolle waren bei dem Mann 45 Gramm Cannabisharz gefunden worden. Die B.Z. hatte zuerst über den Fall berichtet.
Staatsanwaltschaft ging gegen Entscheidung in Revision
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Der Mann ging straffrei aus. Begründung des Gerichts: Ab sechs Monaten in der Zelle sei dieser Ort so etwas wie seine private Wohnung, der Besitz von Cannabis also ähnlich zu bewerten wie bei einer Person in Freiheit.
Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein – und scheiterte in zweiter Instanz (Az. 5 ORs 17/25 – 121 SRs 31/25). Doch es gibt einen Haken, einen sehr großen sogar. Denn nun kommen die Anstaltsleitungen ins Spiel. In den Hausordnungen aller Justizvollzugsanstalten ist festgelegt, dass das Rauchen von Cannabis verboten ist. Daran ändert auch die Entscheidung des Kammergerichts nicht.
Kiffen im Gefängnis bleibt verboten
„In der Entscheidung wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, den Besitz und Konsum von Cannabis in Justizvollzugsanstalten auf der Grundlage der jeweils geltenden Vollzugsgesetze mit Blick auf die Sicherheit und Ordnung der Anstalt generell zu untersagen und entsprechende Verstöße mit vollzuglichen Maßnahmen zu ahnden, hiervon unberührt bleibt“, heißt es im schönsten Juristendeutsch in einer Mitteilung der Pressestelle der Berliner Justizverwaltung an die B.Z.
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Kurzum: Der Besitz von Cannabis ist legal, das Kiffen verboten. Um mal wieder einen durchzuziehen, müssen Häftlinge also warten, bis sie ihre Haftstrafe verbüßt haben.
tok






