Der Schal ist zu grün, der Krimi zu brutal, die Vase zu kitschig – es gibt immer wieder Präsente, die lösen bestenfalls verhaltene Freude aus. Und so kommt es, dass die Geschäfte nach dem 27. Dezember voll sind mit Menschen, die Geschenke umtauschen möchten.
Was kaum einer weiß: Es gibt kein Recht auf Umtausch. Nur wenn ein Artikel nicht funktionstüchtig ist oder Mängel aufweist, muss der Händler ihn zurücknehmen. Dieses Verbraucherrecht nennt man Gewährleistungsanspruch.
Trotzdem: Die meisten Geschäfte, vor allem bei großen Ketten, bieten ihren Kunden aus Kulanz meist an, die Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen umzutauschen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind oft Unterwäsche oder Badebekleidung.
Den Bon unbedingt aufbewahren
Und dann ist da noch die Sache mit den Preisschildern, die an Waren haften. Manchmal wird der Umtausch, gerade bei Bekleidung, nur akzeptiert, wenn sie noch angebracht sind.
Das sieht nicht gerade hübsch aus, und außerdem ist es nicht so elegant, ein Geschenk mit einem Preisschild zu überreichen. Oft sind die Kassenbons so gestaltet, dass man die Preisangabe unten abschneiden kann, während oben der Barcode erhalten bleibt.
Wer Geschenke kauft und schon im Hinterkopf hat, dass sie vielleicht ausgetauscht werden, sollte bereits an der Kasse fragen, wie die Umtauschpolitik des Hauses ist – und dann unbedingt den Bon aufheben.




