Urteil

Untervermietung an Touristen nur nach spezieller Erlaubnis

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Der Bundesgerichtshof hat einem Vermieter aus Berlin recht gegeben, der seinen Mieter wegen Untervermietung an Touristen verklagt hatte. Dazu habe die erteilte Erlaubnis nicht ausgereicht.

Nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters dürfen Mieter ihre Wohnung an Touristen untervermieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Die Vermietung an Touristen sei etwas anderes, als die Wohnung dauerhaften Untermietern zu überlassen, hieß es in dem Urteil. Eine normale Erlaubnis zur Untervermietung reiche dafür nicht aus.

Die Richter gaben den Vermietern einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin recht. Sie hatten ihren Mieter verklagt, weil dieser die 42-Quadratmeter-Wohnung tageweise an Touristen untervermietet hatte. Zwar war ihm seit 2008 die Untervermietung „ohne vorherige Überprüfung“ erlaubt. Damit seien jedoch nicht Touristen gemeint gewesen, argumentierten die Vermieter.

In dem Rechtsstreit hatte ein Vermieter 2003 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin vermietet. 2008 fragte der Mieter an, ob er die Wohnung untervermieten dürfe. Er nutze sie nur alle 14 Tage am Wochenende, wenn er seine Tochter besuche. Der Vermieter willigte „ohne vorherige Prüfung der Untermieter“ ein.

Als der Mieter die Wohnung im Internet tageweise Touristen anbot, forderte der Vermieter auf, das zu unterlassen. Die Untervermietungserlaubnis beziehe sich nicht auf die kurzfristige Überlassung an Touristen. Als der Mieter darauf nicht reagierte, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis.

Der BGH entschied nun, dass eine Untervermietungserlaubnis normalerweise die tageweise Vermietung an Touristen nicht umfasst. (AZ: VIII ZR 210/13) Wegen fehlender Tatsachenfeststellungen hat der BGH das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Berlin geht auch gegen Ferienwohnungen vor

Im November 2013 hatte der Berliner Senat bereits ein Gesetz über die Zweckentfremdung von Wohnraum beschlossen. So sollen die rund 15.000 Ferienwohnungen künftig nicht mehr für den Kurzurlaub von Touristen zur Verfügung stehen, sondern für Berliner und für Menschen, die in die Hauptstadt ziehen wollen.

Der Senat muss noch eine Verordnung erlassen, die die Details für die Anwendung und Ausführung festlegt. Sie soll dann dem Senat vorgelegt werden. Möglicherweise schon im Frühjahr 2014 könnte die neue Verordnung in Kraft treten.

( dpa/epd/jkw )