Der designierte Polizeipräsident von Berlin, Udo Hansen, hat nach einem Medienbericht offenbar mehrfach als Berater gearbeitet, obwohl er 2008 aus gesundheitlichen Gründen vom Polizeidienst befreit war. Nach Informationen des ARD-Magazins „Fakt“ habe der ehemalige Bundespolizist während seiner Dienstbefreiung mindestens zwei Auftraggeber beraten, obwohl er weiterhin Gehalt vom Innenministerium erhielt. Hansen sei für das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in Bonn als Berater tätig gewesen. Außerdem habe er teilweise zur gleichen Zeit einen Beratervertrag mit dem Rüstungskonzern EADS gehabt. 2009 war Hansen laut „Fakt“ für ein milliardenschweres EADS-Grenzsicherungsprojekt im Königreich Saudi-Arabien im Einsatz, bei dem deutsche Bundespolizisten als Trainer arbeiten. Die für das Projekt zuständige EADS-Tochter „Cassidian“ machte keine Angaben zur Höhe des gezahlten Honorars. Ein Projektbeteiligter sprach aber von einem höheren fünfstelligen Betrag pro Monat.

Der jetzt 59-jährige Hansen war damals „nicht polizeidiensttauglich“ geschrieben. Untauglich für den Vollzugsdienst zu sein muss jedoch nicht heißen, arbeitsunfähig zu sein. Hansen hätte auf einer gleichwertigen passenden Stelle in der Verwaltung eingesetzt werden können. Das sei nicht möglich gewesen, hieß es. Er wurde vom Dienst befreit. Hintergrund soll auch politischer Streit mit Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) gewesen sein. Bei seiner Beratertätigkeit für EADS sei Hansen laut „Fakt“ „bei bester Gesundheit“ gewesen.

Der Verwaltungsrechtler Jochen Rozek von der Universität Leipzig sieht darin einen Verstoß gegen das Beamtenrecht. „Wer sich krankheitsbedingt dienstuntauglich meldet, kann nicht zeitgleich intensive Beratertätigkeiten ausüben. Sollte der Dienstherr diese Tätigkeiten genehmigt haben, dann liegt dort ein klares Versäumnis vor“, sagte Rozek dem Magazin.

Die Berliner Innenverwaltung wollte sich nicht äußern und verwies auf das Bundesinnenministerium. Das wies den Vorwurf, die Beratertätigkeit Hansens unzulässigerweise genehmigt zu haben, zurück. Hansen erhalte wie jeder andere Beamte auch Ruhestandsbezüge entsprechend seiner geleisteten Dienstzeit.

Weiterhin verlautete aus Ministeriumskreisen, dass für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, keine anderen Vorschriften gelten würden als für andere Ruhestandsbeamte auch. Innerhalb der ersten fünf Jahre müssten sie Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes anzeigen, sofern dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden könnten.

dpa/dapd/BMO