In einem bundesweit beachteten Diskriminierungsstreit beim Musikriesen Sony hat eine klagende Abteilungsleiterin in dritter Runde einen Erfolg verbucht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin sprach ihr am Dienstag eine Entschädigung „im unteren fünfstelligen Bereich“ zu. Es sei davon auszugehen, dass sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert wurde (AZ: 3 Sa 917/11).
Die Klägerin, heute Ende 30, war eine von drei Abteilungsleiterinnen beziehungsweise Abteilungsleitern im Bereich „International Marketing“ bei Sony BMG, heute Sony Music Entertainment. Als im September 2005 die Stelle ihres Chefs frei wurde, war sie schwanger. Die Stelle wurde mit einem der beiden männlichen Abteilungsleiter-Kollegen besetzt. Bei der Bekanntgabe der Stellenbesetzung wurde die Klägerin nach eigenen Angaben auf ihre familiäre Situation hingewiesen und mit der Anmerkung getröstet, sie solle sich doch auf ihr Kind freuen. Das roch ihr nach Diskriminierung, und sie verlangte Schadenersatz.
Das LAG Berlin hatte die Klage der Frau zunächst zweimal abgewiesen. Beide Urteile hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) kassiert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht es aus, wenn nach den Umständen eine Diskriminierung naheliegend ist. Die sogenannte Beweislast kehrt sich dann um. Hier lasse die Äußerung, die schwangere Abteilungsleiterein solle sich doch auf ihr Kind freuen, eine Diskriminierung vermuten, befand das LAG Berlin. Zudem habe Sony der Abteilungsleiterin keine Gründe genannt, warum nicht sie die höhere Stelle bekam. Die Vermutung einer Diskriminierung habe das Unternehmen nicht widerlegt.