Die Hauptstadt-Polizei wird jetzt über Wochen nur kommissarisch geleitet. Der im Auswahlverfahren um das Amt unterlegene Bewerber Klaus Keese geht mit einem Eilantrag gerichtlich gegen seine Ablehnung vor. Eine Entscheidung könnte in frühestens sechs Wochen vorliegen, sagte der Sprecher des Verwaltungsgerichts, Stephan Groscurth, am Montag. Das Gericht gehe davon aus, dass in dieser Zeit die Stelle nicht neu besetzt werde.
Das Gericht bemühe sich um eine „sehr zügige Erledigung“, sagte Groscurth. Damit könnte die Nachfolge des langjährigen Polizeichefs in den Wahlkampf geraten. Berlin wählt am 18. September ein neues Abgeordnetenhaus.
Sollte die Ernennung des neuen Polizeipräsidenten durch den Senat erst nach dem 31. Mai erfolgen, werde die Vizepräsidentin der Polizei, Margarete Koppers, die Behörde für den Übergang leiten, sagte Staatssekretär Ulrich Freise (SPD) am Montag im Innenausschuss des Abgeordnetenhauses. Diese Möglichkeit ist angesichts der ausstehenden Gerichtsentscheidung sehr wahrscheinlich. Der Innensenator habe eine Bewerber-Auswahl getroffen, dem Senat aber noch keinen Vorschlag unterbreitet, sagte Freise.
Glietsch wird an diesem Freitag (11.00 Uhr) offiziell von Innensenator Ehrhart Körting (SPD) mit einem kleinen Festakt verabschiedet. Er geht in den Ruhestand. Die Stelle des Berliner Polizeipräsidenten war bereits Anfang Dezember ausgeschrieben worden.
Keeses Anwalt Klaus Herrmann sagte, Ziel des Eilantrages sei, dass sich der Senat mit der Nachfolge von Polizeipräsident Dieter Glietsch befasse. Bislang gebe es nur einen Vorschlag des Innensenators , jedoch keinen Senatsbeschluss. Keese – Leiter der Polizeidirektion 1 – habe ein Ablehnungsschreiben ohne Angabe von Gründen bekommen.
Der Staatssekretär sprach von sechs Bewerbern für den Posten. Durchgesetzt hat sich – offiziell noch nicht bestätigt – der frühere Chef des Bundesgrenzschutz-Präsidiums Ost, Udo Hansen (58).
Laut Verwaltungsgericht kann nach neuester Rechtsprechung auch eine Ernennung noch juristisch angegriffen werden. Würde ein Gericht dabei grobe Rechtswidrigkeit feststellen, wäre im Ausnahmefall auch noch eine „Rückabwicklung“ denkbar.
dpa/toto



