Denn sobald das Einkommen des Sprösslings 7680 Euro auch nur um einige Euro übersteigt, verlieren die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld und viele weitere Vergünstigungen, wie beispielsweise Riester-Zulagen oder Ausbildungsfreibetrag. Doch das Einkommen des Nachwuchses lässt sich um etliche Freibeträge und gezahlte Sozialversicherungsbeiträge reduzieren. Auf diesem Weg können Eltern das Einkommen häufig doch noch unter die magische Grenze von 7680 Euro drücken und sich so ihren Anspruch auf das Kindergeld weiter sichern.
Befindet sich das Kind in der Ausbildung und erhält steuerpflichtigen Arbeitslohn, akzeptieren die Finanzbeamten automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro. „Aber auch wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert, können die Kosten in voller Höhe von den Einkünften und Bezügen des Kindes abgezogen werden“, sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Auch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung – etwa zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung – reduzieren das Einkommen. Allerdings akzeptieren die Finanzbeamten keine Ausgaben, die nicht zwingend notwendig sind. So können die Einkünfte beispielsweise nicht um Beiträge zu einer privaten Renten-, Berufsunfähigkeits- oder Kapitallebensversicherung reduziert werden (s. Grafik). Auch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen akzeptiert der Fiskus nicht. Liegen die Einkünfte auch nach Abzug der Kosten noch über der Grenze von 7680 Euro, lohnt es sich, über den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge nachzudenken. 2010 kann der Sprössling bis zu 2640 Euro steuer- und sozialabgabenfrei in einen entsprechenden Vertrag einzahlen. Die Finanzbeamten berücksichtigen diese Einzahlung bei der Ermittlung der Einkünfte nicht. Liegen diese jedoch nur wenige Euro über 7680 Euro, verlieren die Eltern ihren Anspruch auf Kindergeld. Doch dieser Fallbeileffekt ist seit Jahren heftig umstritten. So wurde bereits Verfassungsbeschwerde gegen die strikte Regelung eingereicht. Doch die Karlsruher Richter nahmen den Fall nicht zur Entscheidung an. Inzwischen ist wieder ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. III R 73/08). Eltern, denen das Kindergeld gestrichen wurde, weil die Einkünfte des Kindes nur geringfügig über 7680 Euro lagen, sollten Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. bbr
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