Keiner kann sich seine "Miturlauber" wirklich aussuchen. Sicher, über den Reisepreis erschließt man sich – und zwar in jede Richtung – eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein gewisses soziales Umfeld im Urlaubsgebiet seiner Wahl.
Aber ist die Höhe des Reisepreises deswegen ein Garant für einen "Urlaub unter seinesgleichen"?.
Ein deutscher Reisegast jedenfalls, der einen Pauschalurlaub in der Türkei verbrachte, fühlte sich von der Übermacht einer anderen Nationalität derart überfordert, dass er bei seinem Veranstalter den Reisepreis mindern wollte.
Ein Gericht kam nun aber einhellig zu dem Schluss, dass viele russische Gäste in einem Hotel kein Reisemangel sind.
Selbst wenn 80 Prozent der Gäste Russen sein sollten, kann ein deutscher Pauschalreisender deswegen nicht den Reisepreis mindern, entschied das Landgericht Düsseldorf (Az.: 22 S 93/09).
Mit Gästen anderer Nationalitäten müsse ein Reisender grundsätzlich rechnen. Hinzu komme, dass im verhandelten Fall der Veranstalter auch keine anderen Zusagen gemacht habe, berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“.
Die Beschwerde der Kläger, sie seien bei ihrem Urlaub in der Türkei ständig dem rüpelhaften, unmöglichen Benehmen zahlreicher russischer Gäste ausgesetzt gewesen, hatte aus Sicht des Gerichts keine Substanz.
Sowohl rüpelhaft als auch unmöglich seien subjektive Werturteile ohne Tatsachenkern. Reiserechtliche Ansprüche lassen sich daraus nicht ableiten.
dpa/heg




