Mit Familien hat es die Regierung 2009 gut gemeint. Das Kindergeld wurde erstmals seit 2002 um zehn Euro angehoben. Zudem erhielten Eltern einen einmaligen Bonus von 100 Euro für jedes Kind. Die Abrechnung lohnt sich. Denn Eltern können das Finanzamt nicht nur an dem Schulgeld, sondern auch an den Betreuungskosten für die Kinder beteiligen.

Kinderfreibetrag

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld. Für die ersten beiden Kinder erhalten sie 1968 Euro, für das dritte Kind 2040 und jedes weitere 2340 Euro im Jahr. 2009 erhielten Eltern zudem für jeden Sprössling einen einmaligen Kinderbonus von 100 Euro. Die Finanzbeamten prüfen in der Steuererklärung, ob sich für die Eltern das Kindergeld oder die Steuerersparnis aus Kinder- und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) rechnet.

Die für die Eltern günstigere Variante schreiben die Beamten den Eltern gut. Dabei gilt: Je höher das zu versteuernde Einkommen, umso eher rechnet sich der steuerliche Vorteil. "Von den steuerlichen Freibeträgen profitieren Eltern, die zusammen ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 67.000 Euro haben", sagt Peter Kauth, Steuerexperte beim Internetportal Steuerrat24.de. Bei Alleinerziehenden liegt diese Grenze bei 33.600 Euro.

"Eltern sollten auf jeden Fall Kindergeld beantragen", rät Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Selbst wenn sie davon ausgehen, dass sich für sie ohnehin die steuerlichen Freibeträge lohnen. Denn zu der Einkommensteuer rechnen die Finanzbeamten das Kindergeld von mindestens 1968 Euro einfach hinzu. Dabei spielt es keine Rolle, ob Eltern das Geld überhaupt erhalten haben.

Von dem Kinderbonus in Höhe von 100 Euro haben insbesondere Besserverdiener kaum etwas. Denn Bonus und Kindergeld verrechnen die Beamten mit den Freibeträgen, was dazu führt, dass das Finanzamt den Bonus ganz oder teilweise wieder kassiert.

Nun kann es natürlich vorkommen, dass das Kind älter als 25 ist, seine Ausbildung jedoch noch nicht abgeschlossen hat. In den meisten Fällen erhalten die Eltern dann kein Kindergeld mehr. Doch nun ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. In diesem sollen die obersten Finanzrichter klären, ob das abgesenkte Alter auf 25 Jahre für den Anspruch auf Kindergeld überhaupt rechtens ist.

Denn 2006 galt noch die Grenze von 27 Jahren. Betroffene Eltern sollten daher Einspruch gegen ihren Kindergeld- beziehungsweise Einkommensteuerbescheid einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen (Aktenzeichen III R 68/09).

Eltern haben jedoch die Möglichkeit, Ausgaben für Kinder, für die sie kein Kindergeld mehr erhalten, das aber selbst nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen kann, steuerlich geltend zu machen. In diesem Fall müssen Eltern Unterhaltszahlungen an den Nachwuchs als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung verrechnen.

Dazu müssen Eltern in der "Anlage Unterhalt" die Ausgaben für Ernährung, Kleidung oder Unterkunft auflisten. Der Fiskus akzeptiert bis zu 7680 Euro. Hat der Sprössling jedoch Einkünfte von mehr als 624 Euro im Jahr, kürzen die Finanzbeamten die 7680 Euro entsprechend. "Wohnt das Kind noch bei den Eltern und hat selbst keine Einkünfte, akzeptieren die Finanzbeamten pauschal 640 Euro im Monat", sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine.

Eltern können für Kinder, für die sie Kindergeld erhalten, dem Finanzamt auch einen Ausbildungsfreibetrag von bis zu 924 Euro in Rechnung stellen. Und zwar immer dann, wenn das Kind volljährig ist und nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnt. Diesen Freibetrag kürzen die Finanzbeamten jedoch für jeden Monat, in dem der Nachwuchs noch bei den Eltern wohnt, um ein Zwölftel. Auch wenn das Kind eigene Einkünfte erzielt, die 1848 Euro im Jahr übersteigen oder Ausbildungshilfen wie BAföG von mehr als 180 Euro erhält, kürzen die Beamten die 924 Euro. Den Ausbildungsfreibetrag können Eltern auch noch für frühere Jahre in der "Anlage Kind" in den Zeilen 41 bis 43 beantragen.

Betreuungskosten

2009 haben die Finanzbeamten die Regelungen, wie die Betreuungskosten verrechnet werden können, überarbeitet. Doch die Vorschriften bleiben kompliziert. Eltern müssen zunächst entscheiden, ob sie die Kosten wie Werbungskosten oder als Sonderausgaben verrechnen können. Die Ausgaben für die Betreuung des Sprösslings können Eltern dann wie Werbungskosten verrechnen, wenn der oder die Alleinerziehende oder beide Elternteile arbeiten. Von den Kosten akzeptiert der Fiskus zwei Drittel, maximal 4000 Euro bis zum 14. Lebensjahr des Kindes.

Inzwischen ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in dem geklärt werden soll, ob es rechtens ist, dass die Betreuungskosten nur begrenzt wie Werbungskosten verrechnet werden können (Az. III R 67/09). "Eltern sollten daher sämtliche Kosten in der Steuererklärung auflisten", rät Wolfgang Marx, Steuerberater von Ecovis in Berlin. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist in diesem Fall jedoch nicht nötig, weil die Beamten diesen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen.

Deutlich weniger Betreuungskosten können Elternpaare, bei denen nur einer berufstätig ist, steuerlich geltend machen. Bei ihnen akzeptieren die Beamten zwar auch zwei Drittel der Kosten, maximal 4000 Euro pro Kind - jedoch nur vom dritten bis zum sechsten Lebensjahr des Sprösslings als Sonderausgaben. Der Fiskus nickt die Kosten für die Unterbringung im Kindergarten, aber auch die Beschäftigung eines Au-pairs ab.

Die Ausgaben für die Verpflegung des Kindes müssen Eltern jedoch von den Betreuungskosten abziehen. Wer überhaupt keine Betreuungskosten mit dem Finanzamt verrechnen kann, kann die Au-pair-Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen .

Schulgeld

Eltern können das gezahlte Schulgeld als Sonderausgaben verrechnen. Die Finanzbeamten akzeptieren 30 Prozent der Kosten, maximal 5000 Euro, sofern es sich um eine Schule handelt, die zu einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.

Seit 2008 können Eltern auch die Kosten für den Besuch einer Schule im EU- und EWR-Ausland abrechnen. Bei Zahlungen an Schulen im EU- bzw. EWR-Ausland vor 2008 gilt die Begrenzung von 5000 Euro in noch offenen Steuerfällen nicht. Betroffene Eltern sollten daher dem Fiskus das Schulgeld für die vergangenen Jahre noch in Rechnung stellen.