Vom Kinobesuch über einen Einkauf in der Drogerie oder im Supermarkt bis hin zur Ballonfahrt – Gutscheine gibt es fast für jede Aktivität und für eine große Bandbreite an Budgets. Kein Wunder also, dass sie gerne verschenkt werden. Einer Umfrage der Beratungsfirma EY aus dem vergangenen Jahr zufolge plante die Hälfte der Befragten, an Weihnachten Gutscheine oder Geld zu verschenken. Doch damit das gut gemeinte Geschenk nicht am Ende in eine Enttäuschung mündet, sollten Schenkende und Beschenkte ein paar grundlegende Dinge darüber wissen.

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Wirtschaft in Berlin

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Viele Verbraucher werden die Situation kennen: Man findet beim Aufräumen einen längst vergessenen Gutschein und fragt sich – ist der eigentlich noch gültig? Im besten Fall ist zumindest das Kaufdatum darauf vermerkt. Dann gilt es, nachzurechnen. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor, die am Ende des Kaufjahres startet. Ein im November 2025 gekaufter Gutschein, der an Weihnachten verschenkt wird, kann also bis zum Jahresende 2028 eingelöst werden.

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Gültigkeit von Gutscheinen: Anbieter dürfen Fristen nicht zu stark kürzen

Es ist Anbietern jedoch erlaubt, diese Frist zu verkürzen. Das passiert in der Regel mit einem Aufdruck auf dem Gutschein. Dort findet sich dann ein Hinweis wie „Einzulösen bis zum …“ oder „Gültig bis …“. Diese Frist darf allerdings nicht beliebig kurz sein. Was im Einzelfall erlaubt ist, muss ein Gericht entscheiden. So wurde beispielsweise eine einjährige Gültigkeit für den Gutschein eines Online-Händlers als zu kurz beanstandet. Dann gilt die gesetzliche Frist von drei Jahren. Achtung: Es gibt auch Fälle, in denen kürzere Fristen dennoch gültig sind. Wird zum Beispiel ein Gutschein für eine bestimmte Veranstaltung erworben, etwa eine Ausstellung, eine Theateraufführung oder ein Musical, dann ist zulässig, dass dieser nur innerhalb der Laufzeit dieses Events gilt.

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Nicht immer möchten die Beschenkten einen Gutschein gleich komplett einlösen. Gerade bei Modeketten, in Drogerien oder Supermärkten ist es mittlerweile gängige Praxis, eine stückweise Einlösung zu erlauben. Das geht vor allem bei den inzwischen üblichen Gutscheinkarten aus Plastik problemlos, auf die ein bestimmter Betrag aufgebucht wurde. Der Restbetrag verbleibt nach der Teileinlösung einfach auf der Karte und kann beim nächsten Mal eingelöst werden.

Bei Papiergutscheinen wird in der Regel der Restbetrag auf dem Gutschein vermerkt oder ein neuer über den verbleibenden Betrag ausgestellt. Anspruch darauf, einen Restbetrag in bar ausgezahlt zu bekommen, haben Kunden nicht, auch dann nicht, wenn es nur um kleine Beträge gilt. Ebenso wenig gibt es einen Anspruch darauf, den gesamten Gutscheinbetrag ausgezahlt zu bekommen, wenn man bei dem entsprechenden Händler nichts kaufen oder die angebotenen Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen will. Eine teilweise Einlösung ändert übrigens nichts an der Verjährungsfrist.

Gutscheininhaber gehen bei Insolvenz meist leer aus

Ob beim Händler oder Kinobetreiber – es kann vorkommen, dass der Anbieter Insolvenz anmeldet. In solchen Fällen haben Gutscheinbesitzer schlechte Karten. Sie können zwar ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Doch damit rechnen, dass sie am Ende mehr als einen verschwindend geringen Bruchteil der Gutscheinsumme aus der Insolvenzmasse erhalten, sollten sie nicht. Ratsam ist es also auch aus diesem Grund, Gutscheine nicht so lange wie möglich liegenzulassen – sondern eher, sie bei der ersten Gelegenheit einzulösen.

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Mitunter werden Gutscheine nicht mit einem Geldbetrag versehen, sondern mit einer Leistung. Zum Beispiel „Gutschein für eine Dauerwelle“ oder „Gutschein für eine Gesangsstunde“. Ist diese Leistung zwischen Kauf und Einlösung teurer geworden, geht das zu Lasten des Anbieters, der die Differenz selbst tragen muss. Steht jedoch „Gutschein für eine Gesangsstunde im Wert von 80 Euro“ darauf, muss der Kunde nachzahlen, wenn die Leistung mittlerweile 90 Euro kostet.

Gutscheine weitergeben: Wann die Übertragung erlaubt ist

Gerade bei Gutscheinen, die zu Weihnachten oder zum Geburtstag verschenkt werden, steht häufig der Name des Beschenkten darauf. Das bedeutet aber in aller Regel nicht, dass die Einlösung auch an diese Person gebunden ist, sondern soll eher den persönlichen Geschenkcharakter der Ware betonen. Grundsätzlich dürfen Gutscheine also weitergegeben werden. Es sind allerdings Ausnahmen möglich, die die Weitergabe eines Gutscheins zumindest einschränken: zum Beispiel, wenn es um ein Personal Training für Frauen geht, um eine Tauchstunde oder um einen Ski-Kurs für Fortgeschrittene. Der Anbieter hat in solchen Fällen ein berechtigtes Interesse daran, dass die einlösende Person die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllt.

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In jedem Fall ist es sinnvoll, Belege rund um den Kauf und die Einlösung von Gutscheinen gut aufzubewahren. Bei letzteren gilt das insbesondere dann, wenn es um eine Einlösung in Teilbeträgen geht. So lässt sich im Konfliktfall mit dem Händler eher belegen, welcher Anteil der Gutscheinsumme noch aussteht. Und ist der beim Aufräumen gefundene Gutschein nur ganz knapp aus der Verjährungsfrist raus, kann es sich dennoch lohnen, freundlich beim Händler nachzufragen und auf Kulanz zu hoffen. Gerade, wenn Kunden bei dem Einkauf aufstocken, also deutlich mehr kaufen, als es die Gutscheinsumme vorsieht, drücken entgegenkommende Händler auch mal ein Auge zu.