Wenn Eltern ihre erwachsenen Kinder unterstützen, Kinder ihre pflegebedürftigen Eltern begleiten oder Ex-Partner trotz Distanz Verantwortung füreinander tragen: Unterhalt ist oft mehr als Geld – er ist Ausdruck von Nähe, Verpflichtung und Fürsorge. Doch inmitten dieser emotionalen Dimension geht leicht verloren, dass solche Hilfen auch steuerlich entlasten können. Das gilt immer dann, wenn die Zahlungen tatsächlich geleistet werden und die unterstützte Person bedürftig ist, also nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Lassen sich Unterhaltsleistungen von der Steuer absetzen?
Grundsätzlich gilt: Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Begünstigt sind Zahlungen an Eltern, Kinder oder Ehegatten. Für Kinder gilt jedoch eine Einschränkung: Solange Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, in der Regel bis zum 25. Geburtstag, sind Unterhaltsleistungen steuerlich nicht abzugsfähig.
Als Ausgleich kann man für ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht und das auswärtig untergebracht ist, den Ausbildungsfreibetrag berücksichtigen, da kein Unterhalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden kann. Der Freibetrag beträgt inzwischen 1200 Euro pro Jahr.

Welche Voraussetzungen gelten für den Steuerabzug?
Damit das Finanzamt Unterhaltszahlungen anerkennt, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Nachweis der Zahlung: Seit dem Jahr 2025 sind nur noch Überweisungen auf das Konto der unterstützten Person zulässig. Barzahlungen werden steuerlich nicht mehr anerkannt.
- Bedürftigkeit: Die unterstützte Person darf ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
- Höchstbetrag: Es gilt eine Obergrenze, bis zu der Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden. Sie stieg 2025 auf 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro).
- Monatsprinzip: Es gilt dabei, dass die Unterhaltsvoraussetzungen in jedem Monat erfüllt sein müssen, damit keine zeitanteilige Kürzung eintritt. Erfolgen etwa für 2025 zwei Zahlungen in zwei Monaten, können steuerlich grundsätzlich maximal nur 2/12 des Jahreshöchstbetrags (2025: 2/12 von 12.096 Euro) berücksichtigt werden, hier maximal 2016 Euro.
- Anrechnung eigener Einkünfte: Eigene Einnahmen der unterstützten Person werden auf den Höchstbetrag angerechnet, allerdings erst nach Abzug eines anrechnungsfreien Betrags von 624 Euro.
Entscheidend ist zudem, dass die Zahlungen regelmäßig und nachvollziehbar erfolgen. Wer Unterhalt in unregelmäßigen Beträgen leistet oder ohne Überweisungsnachweis, riskiert, dass das Finanzamt den Abzug verweigert.
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Wie wirkt sich der Steuerabzug konkret aus?
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht die Wirkung: Ein Steuerpflichtiger unterstützt seinen 26-jährigen Sohn, der einen jährlichen Arbeitslohn von 8000 Euro erzielt. Von diesen 8000 Euro ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen, im Beispiel 1230 Euro. Die verbleibenden eigenen Einkünfte würden sich also auf 6770 Euro belaufen. Nun gibt es noch den anrechnungsfreien Betrag, der bei 624 Euro liegt. Damit sinken die anzurechnenden Einkünfte weiter – auf 6146 Euro.

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Der Höchstbetrag, bis zu dem Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt werden, liegt bei 12.096 Euro. Zieht man davon die 6146 Euro ab, bleiben 5950 Euro übrig. Diese 5950 Euro können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wer beispielsweise ein Jahreseinkommen von 60.000 Euro erzielt und einem Grenzsteuersatz von 39 Prozent unterliegt, spart dadurch rund 2320 Euro Einkommensteuer.

Wie sieht es mit einer steuerlichen Absetzbarkeit nach einer Scheidung aus?
Nach einer Trennung oder Scheidung können Unterhaltszahlungen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden – allerdings
neben dem Unterhalt als außergewöhnliche Belastung auch über ein anderes Modell: das Realsplitting. Der Unterhaltszahler kann dabei bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben in der Steuererklärung ansetzen. Voraussetzung: Der Ex-Partner stimmt zu, die erhaltenen Zahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Diese Zustimmung erfolgt über die sogenannte Anlage U, die beide unterschreiben. Eine formlose schriftliche Zustimmung reicht ebenfalls.
Ein Beispiel zeigt den Effekt: Wer seinem geschiedenen Ehepartner im Jahr 2025 insgesamt 10.000 Euro Unterhalt zahlt, kann diesen Betrag – mit Zustimmung des Empfängers – vollständig als Sonderausgaben absetzen. Bei einem Einkommen von 80.000 Euro und einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent sinkt die Steuerlast um 4200 Euro. Der ehemalige Partner muss die 10.000 Euro zwar versteuern, profitiert aber, wenn sein eigenes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt – dann fällt keine Steuer an.
Realsplitting oder außergewöhnliche Belastung – was ist günstiger?
Unterhaltszahlungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner können entweder über das Realsplitting oder als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Beide Wege sind erlaubt, unterscheiden sich aber in Wirkung und Aufwand.
Beim Realsplitting gilt der höhere Höchstbetrag von 13.805 Euro. Der Empfänger muss die Zahlung versteuern, der Zahler profitiert meist stärker von der Steuerersparnis. Als außergewöhnliche Belastung liegt der Höchstbetrag niedriger – 2025 bei 12.096 Euro. Zusätzlich werden die Einkünfte des Empfängers angerechnet, wodurch der steuerlich absetzbare Betrag häufig deutlich sinkt.
Der Vorteil des Realsplittings: Die Steuerersparnis beim Unterhaltspflichtigen ist in der Regel höher, weil sich der Abzug unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen auswirkt. Die Alternative – der Abzug als außergewöhnliche Belastung – kommt vor allem dann infrage, wenn der Empfänger keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt oder die Zustimmung zum Realsplitting verweigert.
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Was ist beim Realsplitting mit Blick auf Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Zusatzkosten zu beachten?
Neben den eigentlichen Unterhaltszahlungen können auch bestimmte Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Leistet der Unterhaltspflichtige zusätzlich Zahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers, erhöhen diese die Höchstbeträge von 13.805 Euro beziehungsweise 12.096 Euro um die tatsächlich aufgewendeten Beiträge, sofern sie der Basisabsicherung dienen. Dies gilt sowohl beim Realsplitting als auch bei der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung.
Beim Realsplitting gilt die Besonderheit, dass der Unterhaltsempfänger wiederum diese Beiträge als eigene Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen kann. Das hängt damit zusammen, dass er die erhaltenen Zahlungen als eigene Einkünfte versteuern muss. Der Empfänger muss auch die erhaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung versteuern, gleichzeitig wird dies aber durch den Abzug als eigene Vorsorgeaufwendungen teilweise kompensiert.
Worauf ist besonders zu achten?
Die Finanzämter verlangen ab dem Steuerjahr 2025 eine klare Nachweisführung. Entscheidend ist, dass jede Zahlung an Angehörige oder den Ex-Partner per Banküberweisung erfolgt und sich lückenlos belegen lässt.

Auch die Bedürftigkeit des Empfängers muss dokumentiert sein, etwa durch Einkommensnachweise oder Kontoauszüge. Freiwillige Zuwendungen ohne klaren Unterhaltscharakter erkennt das Finanzamt nicht an.



