Eltern investieren viel Zeit und Geld in die Betreuung ihrer Kinder. Weniger bekannt ist, dass sich ein Teil dieser Ausgaben direkt in der Steuererklärung geltend machen lässt. Schon heute sind die Möglichkeiten attraktiv, seit diesem Jahr werden sie nochmals erweitert. Wer die Voraussetzungen kennt und Belege sorgfältig aufbewahrt, kann spürbar entlastet werden.

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Grundsätzlich gilt: Betreuungskosten können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern mit einer Behinderung bleibt der Abzug möglich, solange die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Wichtig ist außerdem, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt, etwa per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Zudem muss das Kind dem eigenen Haushalt angehören.
Sind diese Kriterien erfüllt, können Eltern die Ausgaben als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung angeben und so die Steuerlast mindern.
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Welche Kosten berücksichtigt werden
Nicht jede Form der Betreuung ist steuerlich absetzbar. Anerkannt werden insbesondere Kosten für Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte und Kinderhort. Auch Ausgaben für Tagesmütter, Babysitter, Au-pairs oder Nannys zählen dazu. Ebenfalls begünstigt ist die Hausaufgabenbetreuung – allerdings nicht die klassische Nachhilfe. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Kosten für Verpflegung, Musikunterricht oder Freizeitaktivitäten. Damit will der Gesetzgeber klar zwischen reiner Betreuung und zusätzlicher Förderung unterscheiden.
Wer sein Kind in einem Internat unterbringt, kann den reinen Betreuungsanteil der Gebühren geltend machen. Wichtig ist, dass dieser Posten in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
Wie viel sich absetzen lässt
Im Steuerjahr 2024 gilt noch die bisherige Regelung: Zwei Drittel der Betreuungskosten, also rund 66,67 Prozent, können geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Kind und Jahr.
Ein Rechenbeispiel macht die Wirkung deutlich: Wer pro Jahr 6.000 Euro Betreuungskosten für ein Kind zahlt, kann davon 4.000 Euro steuerlich absetzen. Liegt der persönliche Steuersatz bei 30 Prozent, reduziert sich die Steuerlast um 1.200 Euro.
Ab diesem Jahr greifen neue, verbesserte Regeln. Dann steigt der absetzbare Anteil auf 80 Prozent der tatsächlichen Kosten. Gleichzeitig erhöht sich der Höchstbetrag auf 4.800 Euro pro Kind und Jahr. Eltern können somit bis zu 800 Euro mehr an Ausgaben geltend machen – ein Vorteil, der vor allem Familien mit hohen Betreuungskosten zugutekommt.
Weitere Hinweise für die Praxis
Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, ist eine klare Dokumentation nötig. Gerade bei kombinierten Leistungen, etwa bei Internatsrechnungen, sollten Betreuung und Verpflegung getrennt aufgeführt sein.
Eltern können zudem auch dann von der Steuerersparnis profitieren, wenn die Betreuung durch Verwandte erfolgt. Großeltern oder andere Familienangehörige dürfen als Betreuungspersonen bezahlt werden, solange sie nicht im gleichen Haushalt leben. Entscheidend ist, dass ein schriftlicher Vertrag vorliegt und die Zahlung unbar geleistet wird.
Ein weiterer Punkt: Steuerfreie Zuschüsse, die Arbeitgeber für die Kinderbetreuung leisten, müssen von den absetzbaren Kosten abgezogen werden. Andernfalls droht eine Kürzung durch das Finanzamt.

Eltern, die auf Betreuung angewiesen sind, profitieren somit von spürbaren steuerlichen Entlastungen. Schon jetzt lohnt sich das sorgfältige Sammeln von Belegen und Rechnungen. Ab 2025 wird der Vorteil noch größer, weil sowohl der prozentuale Anteil als auch der maximale Betrag steigen. Wer die Spielregeln kennt und die Vorgaben einhält, kann mit der Steuererklärung bares Geld sparen.





