Frage: Mein Mann ist am 24. Mai 2019 verstorben. Wir waren seit dem 29. März 1985 verheiratet. Er hatte aus seiner ersten Ehe, die etwa 1966 geschieden wurde, drei Kinder. Aus wenigen Erzählungen weiß ich, dass seit ca. 1971 aus einer Beziehung noch ein Sohn existiert, für den er regelmäßig und vollständig Unterhalt bezahlt hat. Da dieser Umstand seit unserer Eheschließung keinerlei Rolle spielte und auch nicht darüber gesprochen wurde, kenne ich weder Namen noch Aufenthaltsort dieses Kindes (müsste jetzt fast 50 Jahre alt sein). Ich kann mich erinnern, dass die Mutter des Kindes in den 80er-Jahren bei uns vorsprach, da sie „in den Westen ausreisen wolle“ und die Unterschrift des leiblichen Vaters zur Ausreise des minderjährigen Kindes brauchte. Nach telefonischer Auskunft bei einer Rechtspflegerin war ein Erbschein (da nur geringes Vermögen und keinerlei Immobilien, Grundstücke usw.) nicht nötig, um das gesetzliche Erbrecht anzuwenden, was gemeinsam mit den drei Kindern auch so erledigt und der Anteil für das uneheliche Kind separiert wurde. Bin ich verpflichtet, irgendwie tätig zu werden oder warte ich einfach ab – und wie lange?

Dr. Max Braeuer: Ihr Mann hat anscheinend früher in der DDR gelebt. Das ergibt sich daraus, dass seine Unterschrift benötigt wurde, als die Mutter mit dem Kind in den Westen ausreisen wollte. Für das Erbrecht spielt das allerdings heute keine Rolle mehr. Für alle Todesfälle, die nach der deutschen Wiedervereinigung eingetreten sind, ist einheitlich das Erbrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden. Ihr Mann ist verstorben, ohne ein Testament gemacht zu haben. Seine Erben sind also die Personen, die vom Gesetz dafür vorgesehen sind. Zur Hälfte sind Sie das, seine Witwe, und die andere Hälfte teilen sich seine vier Kinder, also die drei Kinder aus erster Ehe und der nichteheliche Sohn.