Frage: Wir besitzen ein Reihenhaus, dass einen Wert von 800.000 Euro hat und lastenfrei ist. Unsere Tochter wohnt dort mit unserem Schwiegersohn und zahlt uns eine Miete. Unsere Tochter und unser Sohn sollen nun andere Immobilien mit Fremdvermietung geschenkt erhalten, sodass hiermit ihre Pflichtteilsansprüche abgegolten sind. Das Reihenhaus, in dem unsere Tochter lebt, soll nun ihren beiden Kindern (fünf und sieben Jahre) zu gleichen Teilen geschenkt werden. Gelten für das fünfjährige Kind besondere Vorschriften, sodass es sich lohnt, den Vorgang um zwei Jahre zu verzögern? Ist diese Schenkung ohne Hinzuziehung eines Rechtspflegers möglich? Müssten die Eltern an ihre Kinder (unsere Schenkung geht ja an die Enkelkinder) Miete zahlen? Oder können wir verfügen, dass die Enkelkinder auf eine Mietzahlung zu verzichten haben und deren Eltern ein lebenslanges Wohnrecht einräumen, was den Wert der Schenkung ja angesichts des Alters unserer Tochter (38 Jahre) nochmals mindern dürfte?

Dr. Max Braeuer: Sie wollen ein wertvolles Grundstück, das mit einem Haus bebaut ist, an Ihre Enkel verschenken und damit deren Eltern, Ihre Kinder, übergehen. Das ist natürlich möglich und zulässig. Ob es sinnvoll ist, werden Sie selbst schon sorgfältig erwogen haben. Es geht um die Frage, wie ein solches Geschäft zu vollziehen ist. Sie können den Schenkungsvertrag unmittelbar mit den Enkeln abschließen, mit den Kindern also gemeinsam zu einem Notar gehen, wenn die Enkel dafür alt genug sind. Zu Recht erwähnen Sie deshalb das Alter der beiden Kinder. Das fünfjährige Kind ist im rechtlichen Sinne noch völlig geschäftsunfähig, kann also selbst gar keine Verträge abschließen. Das ältere Kind hingegen ist mit sieben Jahren beschränkt geschäftsfähig. Verträge, durch die das Kind nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, kann es also selbst abschließen. Wenn Sie noch zwei Jahre warten, können beide Kinder das tun, wenn das Geschenk als nur rechtlich vorteilhaft angesehen wird. Die Frage des rechtlichen Vorteils ist nicht wirtschaftlich zu beantworten, sondern rein formal. Wenn das minderjährige Kind zusammen mit dem Geschenk auch eine Verpflichtung übernimmt, kann es den Vertrag nicht selber abschließen. Es braucht dann einen gesetzlichen Vertreter. Ein solches auch rechtlich nachteiliges Geschäft wäre es, wenn Sie ein vermietetes Haus verschenken würden. Die Kinder würden dann durch den Schenkungsvertrag in die Stellung des Vermieters einrücken und Pflichten übernehmen. Das können sie alleine nicht.