Leserfrage: Meine Frau und ich haben uns mittels notariellem Testament gegenseitig bedacht. Meine leibliche Enkeltochter wird Schlusserbin. Meinen Sohn (für meine Frau ist es der Stiefsohn) haben wir im Testament nicht bedacht. Vor über zehn Jahren habe ich meinem Sohn ein Grundstück geschenkt. Die Zehn-Jahresfrist ist also abgelaufen. Das Grundstück wurde verkauft. Der Gegenwert ist nicht mehr vorhanden. Muss sich mein Sohn als mein gesetzlicher Erbe, der dann Pflichtteilsberechtigter ist, die Schenkung an ihn – in Bezug auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen meine Enkeltochter –, seine Tochter, anrechnen lassen?

Max Braeuer: Sie haben Ihren Sohn durch Testament enterbt. Das führt dazu, dass er nach Ihrem Tode einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann. Das ist auch für Sie offenbar klar. Problematisch ist deshalb nur die Höhe dieses Pflichtteilsanspruches. Dafür ist zunächst maßgeblich, ob Sie zuerst versterben oder Ihre Ehefrau. Für den Fall, dass Sie zuerst sterben, haben Sie Ihre Ehefrau eingesetzt. Der Sohn hat dann einen Pflichtteilsanspruch, dessen Höhe sich nur nach Ihrem Vermögen richtet, also nicht auch nach dem Vermögen Ihrer Frau. Sollte Ihre Frau zuerst versterben, hat Ihr Sohn natürlich keine Ansprüche, weil er mit Ihrer Frau nicht verwandt ist. Er ist ihr Stiefsohn.