Berlin

Privatsphäre auch im Job

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Tanja Tricarico

Gerichtshof für Menschenrechte stärkt Beschäftigten bei der Internetnutzung den Rücken

Berlin.  Dass ein paar Chats ihn seinen Job kosten könnten, damit hatte Bogdan Barbulescu nicht gerechnet. Schließlich hatte sein Arbeitgeber ihn gebeten, über diesen Kanal für die Kunden da zu sein. Barbulescu kommunizierte jedoch nicht nur mit der Kundschaft, sondern schickte auch Nachrichten an seinen Bruder und seine Verlobte. Was er nicht wusste: Sein Arbeitgeber zeichnete die Unterhaltungen auf und fand heraus, dass es nicht nur um geschäftliche Gespräche ging. Die Firma kündigte ihm. Schließlich war es laut Firmenregeln streng verboten, Computer privat zu nutzen.

Barbulescu klagte. Zuerst vor den zuständigen Gerichten in Rumänien. Als er vor den nationalen Institutionen scheiterte, zog er vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Zunächst entschieden die Straßburger Richter 2016, dass es angemessen sei, wenn Arbeitgeber überprüfen wollen, ob ihre Mitarbeiter während der Arbeitszeit ihren beruflichen Pflichten nachkommen.

Am Dienstag beschäftigte sich nun die Große Kammer des EGMR mit dem Fall. Die Richter kamen zu dem Schluss: Unternehmen dürfen private Internetchats ihrer Mitarbeiter im Büro nicht einschränkungslos überwachen. Für die Überprüfung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Dazu gehört etwa, dass die Belegschaft über die Möglichkeit und das Ausmaß von Kontrollen vorab informiert wird. Zudem braucht es triftige Gründe für die Überwachung. Zwar wurde ein Fall aus Rumänien verhandelt. Aber auch Deutschland muss sich an das Straßburger Urteil halten.

Marta Böning, Rechtsexpertin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), hat das Urteil der Straßburger Richter nicht überrascht. „Totalüberwachung greift zu sehr in den Schutz der Privatsphäre ein“, sagt die Referatsleiterin Individualarbeitsrecht. „Es geht nicht darum, ob sich der Mitarbeiter korrekt verhalten hat, sondern um die Mittel, die die Chefs einsetzen, um die Belegschaft zu kontrollieren“.

Über einen ähnlichen Fall hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Juli entschieden. Damals ging es um einen sogenannten Keylogger. Über das Spähprogramm können Eingaben auf der Tastatur verfolgt und Bildschirmfotos geschossen werden. Für das Bundesarbeitsgericht ist diese Art der Überwachung unzulässig.

Auch Volker Tripp vom Verein Digitale Gesellschaft sieht in dem Urteil ein wichtiges Signal. Seiner Ansicht nach schiebt die Entscheidung einer anlasslosen Ausspähung der Beschäftigten einen rechtlichen Riegel vor. „Arbeitgeber sind durch diese Urteile keineswegs rechtlos gestellt“, sagt der Politische Geschäftsführer des Vereins. Sie machen aber deutlich, „dass Überwachung keineswegs die Norm ist, sondern nur ausnahmsweise und in konkret begründeten Einzelfällen erfolgen darf“. Für Tripp trägt sowohl das Urteil der Straßburger Richter, als auch das Keylogger-Urteil dazu bei, Menschen für Fragen der Überwachung zu sensibilisieren. Schließlich ist Ausspähung nicht alltäglich.

Hat der Chef die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ausdrücklich verboten, gilt diese Vorgabe natürlich. Der Mitarbeiter muss also mit Konsequenzen rechnen, wenn er stundenlang im Netz nach der billigsten Pauschalreise sucht oder die Liebesanfragen von der Online-Partnervermittlung während der Arbeitszeit beantwortet.

Die Frage ist, wie der Chef den Pflichtverstoß herausfindet. Stichprobenartig darf kontrolliert werden. Das heißt beispielsweise, dass der Chef den Verlauf im Browser ab und an nachverfolgen kann, aber nicht dauerhaft protokollieren. „Arbeitgeber müssen sich überlegen, wie die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert werden kann, ohne dass dies eine Totalüberwachung der Mitarbeiter zur Folge hat“, sagt Böning. „Das ganze muss unter Beteiligung des Betriebsrates oder der Mitarbeitervertretung passieren.“ Andere Maßnahmen dürfen ergriffen werden, wenn es einen „dringenden Verdacht“ auf Straftaten gibt.

Doch nicht jedes Unternehmen hat eine klare Vereinbarung über die private Nutzung des Internets im Job. Arbeitgebern ist klar, dass ihre Mitarbeiter viel Zeit in der Firma verbringen und auch Privates online geregelt wird. Ein Beispiel: Der Reiseanbieter will heute per E-Mail eine Zusage für den reservierten Flug. Ohne einen Blick während der Arbeitszeit in das private E-Mail-Konto lässt sich das nicht machen. Oder die Theaterkarten muss man schnell online buchen, sonst ist die Vorstellung ausverkauft. Was ist erlaubt? Wann wird durch die private Internetnutzung die Arbeit vernachlässigt? Es liegt auch an den Betrieben, klare Vereinbarungen zu finden.

Schwierig wird es, wenn etwa Chatprogramme nicht nur für den Job genutzt werden, sondern auch für die Kommunikation mit Freunden und Familie. Der Google-Chat ist so ein Fall – oder auch Whatsapp. Manche Mitarbeiter nutzen Firmenhandys auch privat. So chattet der Vater über eine Nummer auch mit dem Sohn, der nach der Schule noch einen Freund besucht und später nach Hause kommt. Werden beispielsweise solche Chatkonten oder auch das Handy sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, wird es schwierig für den Arbeitgeber, diese Anwendungen zu kontrollieren.

Es gibt also jede Menge Fallstricke. Das Urteil der Straßburger Richter sorgt für ein bisschen mehr Klarheit – und diese ist notwendig. „Durch den rapiden technischen Fortschritt nimmt das Problem zu“, sagt die DGB-Rechtsexpertin Böning. Während man früher Detektive beauftragen musste, reicht es heute aus, für wenig Geld eine Überwachungssoftware zu kaufen, die die Mitarbeiter kontrolliert. „Das Urteil ist ein Zeigefinger gegenüber überwachungswütigen Arbeitgebern“, sagt Böning. „Arbeitgeber dürfen nicht alles.“