Ohne Zweifel lässt sich die Freizeit attraktiver gestalten. Aber kaum eine Beschäftigung dürfte für Normalsterbliche so lukrativ sein wie die alljährliche Steuererklärung. Arbeitnehmer, die Ordner und Kartons durchforsten, Belege sichten und die Bögen für das Finanzamt auf Papier oder am Computer ausfüllen, haben im vergangenen Jahr von ihrem Berliner Finanzamt im Schnitt 985 Euro erhalten. Eine Summe, die sich bei dem recht überschaubaren Aufwand sehen lassen kann. „Wer keine Steuererklärung macht, verschenkt Geld“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Auch wenn die Steuererklärung nervt: Mit der richtigen Anleitung ist sie machbar. Das Steuerrecht ist keine Atomwissenschaft. Zudem scheint Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble in puncto Steuererklärung ein Herz für Steuerzahler zu haben. Auch wenn er an der schwarzen Null festhält und sich bei der Erhöhung des Kindergelds knauserig zeigt: Für die Steuererklärung 2016 macht er es den Bürgern leicht. Sie müssen sich auf wenige Änderungen einstellen. „2016 gibt es zudem wenig Urteile, die Durchschnittssteuerzahler beachten müssen“, sagt Steuerberater Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg.

Grundfreibetrag
Von einer Änderung haben Steuerzahler bereits im laufenden Jahr profitiert: Die Regierung hat den Grundfreibetrag für Alleinstehende von 8472 Euro auf 8652 Euro und für Ehepaare von 16.944 Euro auf 17.304 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag bleiben Einkünfte steuerfrei. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent. Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 53.666 Euro (Alleinstehende) bzw. 107.332 Euro (Verheiratete und eingetragene Partnerschaften) wird der Spitzensteuersatz von 42 Prozent fällig.
Altersvorsorge
Der Staat unterstützt den Vorsorgeeifer seiner Bürger mit Zulagen und Steuerersparnissen. Im Jahr 2016 können Steuerzahler Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftliche Alterskassen und zur Rürup-Rente bis zur Höhe von 22.767 Euro (Alleinstehende) bzw. 45.534 Euro (Verheiratete) geltend machen. Davon akzeptiert das Finanzamt 82 Prozent, maximal 18.669 bzw. 37.338 Euro. „Steuerzahler sollten immer ihre kompletten Altersvorsorgebeiträge in der Steuererklärung angeben“, rät Rauhöft. Der absetzbare Betrag steigt in den kommenden Jahren. Ab 2025 können Steuerzahler den Staat an 100 Prozent der Einzahlungen – bis zum dann gültigen Höchstbetrag in der knappschaftlichen Rentenversicherung – als Vorsorgeaufwendungen beteiligen (Teil 2).
Renten
Im Gegenzug muss jeder Rentnerjahrgang einen größeren Anteil seiner gesetzlichen Rente versteuern. Wer 2016 dem Arbeitsleben den Rücken gekehrt hat, muss 72 Prozent der gesetzlichen Rente, der Rürup-Rente sowie Auszahlungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen versteuern. Alle, die sich 2040 oder später in den Ruhestand verabschieden, müssen 100 Prozent ihrer gesetzlichen Rente der steuerlichen Berechnung unterziehen. Jede Rentenerhöhung ist steuerpflichtig. Die regelmäßige Anpassung des steuerfreien Existenzminimums gleicht die Erhöhung häufig aus, aber nicht immer. So etwa im vergangenen Jahr. Zum 1. Juli stiegen die Renten im Westen um 4,25, im Osten um 5,95 Prozent. Laut Finanzministerium sind daher rund 160.000 Rentner erstmals in die Steuerpflicht gerutscht. Somit muss inzwischen jeder Fünfte der rund 20 Millionen Rentner mit dem Finanzamt abrechnen. Doch auch wenn Ruheständler die Bögen des Finanzamts ausfüllen müssen, bedeutet das nicht, dass sie auch Steuern zahlen müssen. Schließlich können sie das Finanzamt an etlichen Ausgaben beteiligen (Teil 5).
Studienkosten
Können Studierende die Ausgaben für ein Erststudium oder eine erste Ausbildung unbegrenzt als Werbungskosten steuerlich geltend machen? Oder vielmehr lediglich bis zur Höhe von 6000 Euro als Sonderausgaben? Diese Frage muss das Bundesverfassungsgericht klären (u. a 2 BvL 22/14; 2 BvL 23/14). Dabei geht es um viel Geld. Denn bislang akzeptieren die Finanzämter die Ausgaben fürs Studium in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten nur, wenn es sich um eine Fortbildung nach Abschluss eines ersten Studiums oder einer ersten Ausbildung handelt. Von einer Erstausbildung sprechen Finanzämter dann, wenn sich diese über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten erstreckt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Studierende, die keine Erstausbildung vorweisen können, sollten dennoch ihre Ausgaben für die Alma Mater steuerlich geltend machen. „Sofern während des Studiums bislang keine Steuererklärung eingereicht wurde, können Betroffene dies rückwirkend für die letzten sieben Jahre nachholen“, sagt Steuerberater Wawro (Teil 3).
Kindergeld
Der Staat hat das Kindergeld 2016 für jeden Sprössling um monatlich zwei Euro erhöht. Der Kinderfreibetrag für beide Elternteile zusammen wurde von 4512 auf 4608 Euro angehoben. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) beträgt seit 2010 unverändert für beide Elternteile 2640 Euro. In der Anlage Kind können Eltern Kinderfreibeträge geltend machen. Die Steuerersparnis wird jedoch nur dann gutgeschrieben, wenn diese höher ausfällt als das Kindergeld (Teil 4).
Unterhaltshöchstbetrag
Wer Unterhalt an bedürftige Personen zahlt, kann beim Finanzamt bis zu 8652 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Das gilt etwa für Zahlungen an den Ex-Partner oder an Kinder, für die Eltern kein Kindergeld mehr erhalten. „Die Zahlungen akzeptieren die Finanzämter jedoch nur dann, wenn Steuerzahler die Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben“, sagt Rauhöft. Allerdings rechnen die Finanzämter Bezüge des Unterstützten, die 624 Euro im Jahr überschreiten, auf den absetzbaren Unterhaltsbetrag an (Teil 4).
Umzug
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann das Finanzamt an den Kosten etwa für doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren oder Transportkosten beteiligen. Zudem gewährt der Staat eine Umzugskostenpauschale. Diese wurde zum 1. März 2016 angehoben. Gleiches gilt für den Höchstbetrag, den Eltern für Unterrichtskosten ihres Kindes aufgrund des Umzugs steuerlich geltend machen können (Teil 3).
Spenden
Das Finanzministerium unterstützt die Spendenbereitschaft für Flüchtlinge. Vom 1. August 2015 bis zum 31.Dezember 2016 gilt eine Sonderregelung (BMF-Schreiben vom 22.09.2015). So ist etwa ein vereinfachter Spendennachweis, also eine Überweisung, ausreichend. „Dies gilt auch für Zuwendungen von mehr als 200 Euro“, sagt Wawro. Eine unmittelbare Spende an einen Flüchtling ist nicht begünstigt. Spenden an private Spendensammler sind ebenfalls begünstigt, wenn sie auf ein Treuhandkonto geleistet und an eine gemeinnützige oder öffentliche Körperschaft weitergeleitet werden (Teil 2).
Lohnsteuerfreibetrag
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2016 hat der Staat auch etwas Bürokratie abgebaut. Steuerzahler, die sich regelmäßig einen Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen, müssen dies künftig nur noch alle zwei Jahre erledigen. „Falls sich jedoch die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern, sind Sie verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen“, sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de. Zudem muss jeder, der sich einen Freibetrag eintragen lässt, auch eine Steuererklärung abgeben (Teil 8).
Wer eine Steuererklärung abgeben muss
Etliche Steuerzahler haben keine Wahl. Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben,
- wenn sie neben Gehalt oder Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten aufgrund einer Pensionszusage oder Unterstützungskasse weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro erhalten haben, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde;
- wenn sie Leistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter- oder Insolvenzgeld von mehr als 410 Euro erhalten haben, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen;
- wenn sie sich einen Lohnsteuerfreibetrag haben eintragen lassen;
- wenn Eheleute gemeinsam veranlagt werden und die Lohnsteuer für einen nach Steuerklasse V, VI oder IV mit Faktor einbehalten wurde;
- wenn sie eine Abfindung, Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit oder Jubiläumszuwendungen erhalten haben, von denen der Arbeitgeber Lohnsteuer nach der sogenannten Fünftelregelung einbehalten hat;
- wenn Betriebsrentner noch einer Beschäftigung nachgehen;
- wenn das Finanzamt sie auffordert, eine Steuererklärung abzugeben;
- wenn eine Ehe geschieden wurde und einer der Partner im selben Jahr wieder geheiratet hat;
- wenn sie den Wohnsitz in Deutschland haben und der Ehepartner in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat lebt;
- Nicht-Arbeitnehmer müssen mit dem Finanzamt Steuern abrechnen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 8652 Euro (für Alleinstehende) beziehungsweise 17.304 Euro (für Verheiratete) übersteigt. bbr
In der achtteiligen Steuerserie der Berliner Morgenpost erfahren Sie, wie Sie sich besonders viel Geld vom Finanzamt zurückholen. Sollte in der Serie eine Frage unbeantwortet bleiben, können Sie diese am kommenden Sonnabend den Experten des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL) und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg stellen.
Montag: Die wichtigsten Steueränderungen für das Jahr 2016 auf einen Blick
Dienstag: Alles Wissenswerte zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Mittwoch: So beteiligen Steuerzahler das Finanzamt an den beruflichen Ausgaben
Donnerstag: Eltern können das Finanzamt an Ausgaben für die Betreuung der Kinder beteiligen
Freitag: Immer mehr Ruheständler müssen ihre Renten und Pensionen mit dem Finanzamt abrechnen
Sonnabend: In einigen Fällen rechnet es sich für Steuerzahler, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben
Sonntag: So beteiligen Steuerzahler das Finanzamt an den Ausgaben für Haushaltshilfen und Handwerker
Montag: Die Fragen der Leser der Berliner Morgenpost zur Einkommensteuererklärung des Jahres 2016
Alle Teile der Steuer-Serie lesen Sie hier


