Mal eben eine Erdbeere kosten oder kurz an der Cola nippen? Ein kaputtes Ei gegen ein heiles tauschen oder den Rieseneinkauf mit Kleingeld bezahlen? Was im Supermarkt erlaubt ist und was nicht, ist vielen Kunden nicht klar. Die Zeitschrift „test“ der Stiftung Warentest erklärt in ihrer Septemberausgabe, was zulässig ist und was überhaupt nicht geht. Ein Überblick.
Wer beim Einkaufen die Frische und Qualität von Obst oder Gemüse testen will, sollte vorsichtig sein. Jede Kostprobe vor dem Kauf ist illegal. Schon wer eine Traube probiere oder in die Kekspackung greife, mache sich streng genommen strafbar. Denn auch wenn die Ware schon im Einkaufswagen liege, gehöre sie bis zur Bezahlung dem Händler. Lägen Produkte schon auf dem Kassenband, drückten die Kassierer zwar meist ein Auge zu, aber zwischen den Regalen sollten sich Kunden zurückhalten.
Die Stiftung Warentest empfiehlt, vor dem Geschmackstest einer Beere oder Traube einfach das Marktpersonal zu fragen. Unbedenklich sei dagegen, den Reifegrad von Früchten wie Pflaumen durch Betasten zu prüfen. Erlaubt ist es den Verbraucherexperten zufolge auch, Aktionsware oder Kartons zu öffnen, solange dabei weder Verpackung noch Inhalt beschädigt würden. Das gelte selbst bei Warnhinweisen wie „Öffnen verpflichtet zum Kauf“. Kunden dürften demnach auch Eierkartons öffnen und nachsehen, ob der Inhalt heil ist. Kaputte Eier auszutauschen sei wegen der kartonspezifischen Chargennummer aber verboten.
Ein anderer Streitpunkt ist das Bezahlen mit Kleingeld. Hier gilt eine klare Grenze: Mehr als 50 Münzen pro Einkauf müssten Kassierer nicht akzeptieren. Auch seien sie nicht verpflichtet, jeden Geldschein anzunehmen. Der Kunde habe keinen Anspruch, einen unverhältnismäßig hohen Geldschein wechseln zu können. Stiftung Warentest weist darauf hin, dass in manchen Supermarktketten inzwischen auch per Smartphone bezahlt werden kann. Großeinkäufe sind nur erlaubt, wenn die Menge noch als „haushaltsüblich“ gilt – wann das der Fall ist, entscheide der Händler. Dadurch solle verhindert werden, dass zu viele Kunden bei Sonderangeboten leer ausgingen.
Kulanz bei kleinen Schäden
Schrecklich unangenehm sind vielen Kunden Missgeschicke im Laden – vor allem dann, wenn dabei etwas kaputtgeht. Abgesehen vom Peinlichkeitsfaktor, stellt sich aber dann noch die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Regulär gilt: Kunden müssen alle Schäden ersetzen, die sie verschulden. Geht es nur um kleine Beträge, zeigen sich viele Händler kulant. Bei größeren Schäden zahlt in der Regel die private Haftpflichtversicherung. Für einen gestohlenen Einkaufswagen kommt die aber nicht auf. Zu Recht. Denn Stiftung Warentest zufolge kosten diese zwischen 100 und 150 Euro. Der Schaden durch entwendete Körbe und Wagen beziffert sich laut dem Handelsverband HDE für einzelne Händler auf mehrere Tausend Euro im Jahr
Aber auch für die Supermärkte gelten Regeln. So müssen Läden ab 200 Quadratmeter Verkaufsfläche auch Pfandflaschen annehmen, die sie nicht im Sortiment haben. Ist der Leergutautomat kaputt, muss das Pfand trotzdem ausgezahlt werden – auch wenn die Flaschen zerbeult oder zersprungen sind. Für Sonderangebote gilt: Diese müssen mindestens bis mittags vorrätig sein, Lebensmittel sogar bis zum Ende des ersten Aktionstages.
AFP/BM


