Matthias Maas kann aufatmen: Der Chef der kleinen Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) erhält am Dienstag in Erfurt Rückendeckung von den höchsten deutschen Arbeitsrichtern für umstrittene Lotsenstreiks. Das Urteil: Fluggesellschaften können die Gewerkschaft für Flüge, die wegen Streiks ausfielen oder gestrichen wurden, nicht mit Millionenbeträgen haftbar machen – selbst wenn ein Arbeitskampf rechtlich fraglich ist. Das Grundsatzurteil, wonach es in der Regel keine Schadenersatzansprüche Dritter bei Streiks gibt, hat weitreichende Konsequenzen – auch für Folgekosten zum Beispiel durch geschlossene Kitas oder ausgefallene Züge.
Fluggesellschaften und die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) treffen sich seit Jahren vor Arbeitsgerichten. Nun hatte die höchste Instanz zu entscheiden, ob die Gewerkschaft für indirekte Folgen eines nach Ansicht der Fluggesellschaften rechtswidrigen Arbeitskampfes haftbar gemacht werden kann. Lufthansa, Air Berlin, TUIfly, Germanwings und Ryanair machten als Kläger nach Angaben des Bundesarbeitsgericht einen finanziellen Schaden von rund 3,2 Millionen Euro geltend.
Grundsätzliche Entscheidung
Bei den verhandelten Fällen ging es um die finanziellen Folgen eines gut fünfstündigen Unterstützungsstreiks 2009 am Flughafen Stuttgart sowie Streikankündigungen 2011 an Airports bundesweit. In den Tarifauseinandersetzungen mit der Flughafen Stuttgart GmbH und der Deutschen Flugsicherung GmbH wollte die GdF mehr Geld für Vorfeld- und Fluglotsen durchsetzen. In Stuttgart fielen wegen des Unterstützungsstreiks der Fluglotsen für die Vorfeldmannschaft 36 Flüge aus. 2011 blieb es bei der Streikankündigung der GdF – die Airlines hatten jedoch Flüge abgesagt und Passagiere umgebucht.
Erstmals beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage, ob Unternehmen, die nicht selbst bestreikt werden, Schadenersatz für Streikfolgekosten verlangen können – wenn es Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Arbeitskampfes gibt. Es ging also um den Anspruch Unbeteiligter, den die Richter verneinten. Die Frage stellt sich auch bei geschlossenen Kitas, lahmgelegten Eisenbahnverbindungen oder liegengebliebenen Zulieferteilen. Es ist kaum vermeidbar, dass bei Streiks auch Dritte Nachteile erlitten.
dpa

