Für Steuersünder wird es in Deutschland noch ungemütlicher. Sie können künftig kaum noch auf Nachsicht vor Gericht hoffen. Dafür sorgt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH): Wer Steuern von mehr als einer Million Euro hinterziehe, müsse grundsätzlich ins Gefängnis, stellten die Richter des 1.Strafsenats am Dienstag klar. Eine Bewährungsstrafe komme nur bei „besonders gewichtigen Milderungsgründen“ infrage (Az.1StR 525/11).
Der BGH hob damit das Urteil gegen einen ehemaligen Unternehmer aus Bayern auf, der insgesamt mehr als 1,1 Millionen Euro an Steuern hinterzogen hatte und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden war. Die Strafzumessung sei in diesem Fall fehlerhaft, erklärten die Richter. So hätte das Landgericht Augsburg nicht mildernd berücksichtigen dürfen, dass der Angeklagte einen Steuerberater hinzugezogen hatte. „Ob das ein Milderungsgrund ist, wenn man sich von seinem Steuerberater über die Frage beraten lässt: ,Wie hinterziehe ich Steuern möglichst gut?'“, fragte der Vorsitzende Richter Armin Nack mit leiser Ironie.
Auch ein Geständnis müsse nicht unbedingt zur Strafmilderung führen. „Wenn die Unterlagen alle in den Händen der Ermittlungsbehörden sind, hat das sicherlich kein großes Gewicht“, sagte Nack. Denn dann bleibe ohnehin nicht mehr viel zu bestreiten. Auch die Nachzahlung der fälligen Steuern dürfte Steuerbetrüger nach der Entscheidung des BGH nicht viel helfen: „Damit wird nur das geleistet, was jeder sowieso leisten muss“, sagte Nack.
Der Angeklagte hatte im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf Aktien im Wert von 7,2 Millionen D-Mark erhalten, in seiner Einkommensteuererklärung aber falsch deklariert. Deshalb berechnete ihm das Finanzamt knapp 900.000 Euro zu wenig. Anschließend ließ er sich einen Trick einfallen, um auch für seine Einnahmen als Geschäftsführer weniger Steuern zahlen zu müssen: Er verzichtete zum Schein auf ein Gehalt und veranlasste die „Schenkung“ des Geldes an seine Frau und seine Kinder. Die Schenkungssteuer war wesentlich niedriger als die eigentlich fällige Lohnsteuer – damit hinterzog der Angeklagte nach Angaben des BGH nochmals 240.000 Euro.
Erschwerend ist nach Ansicht der Richter des 1. Strafsenats in diesem Fall zu berücksichtigen, dass der Angeklagte falsche Unterlagen hergestellt hatte, um eine Schenkung vorzutäuschen. In einem solchen Fall handele es sich in der Regel um eine besonders schwere Tat.
Im Dezember 2008 hatte der BGH die Strafen für Steuerhinterzieher erstmals verschärft (Az. 1 StR 416/08). Demnach müssen bei Hinterziehung „in großem Ausmaß“ Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren verhängt werden. Sie können allerdings je nach Höhe des Steuerschadens zur Bewährung ausgesetzt werden. Damals legten sich die Richter auf die Millionengrenze fest, ab der ein Steuersünder ins Gefängnis muss. Nur bei „besonders gewichtigen Milderungsgründen“ sei noch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung möglich. Auch nach unten setzte der BGH eine wichtige Grenze: Nur bis 50.000 Euro kommen Steuerhinterzieher mit einer Geldstrafe davon. Zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro ist der Einzelfall entscheidend.
Bis dahin musste kaum ein Steuersünder fürchten, die Strafe tatsächlich absitzen zu müssen. Das Urteil war auch deshalb brisant, weil vor dem Landgericht in Bochum die Verhandlung gegen Klaus Zumwinkel anstand, den ehemaligen Chef der Deutschen Post. Er und Hunderte andere waren dank gestohlener Bankdaten aus Liechtenstein ins Visier der Ermittler geraten.
Die Millionengrenze spielte im Verfahren gegen Zumwinkel eine große Rolle. Weil ein Teil der Steuerhinterziehung bereits verjährt war, ging es nur um 967.815,96 Euro. Das Gericht verurteilte Zumwinkel zu zwei Jahren auf Bewährung und einer Geldstrafe von einer Million Euro. mit dpa



