Kamera oder Handy? Schal oder Schuhe? Parfüm oder Lippenstift? Wem auf der Suche nach einem Weihnachtsgeschenk die passende Idee oder die nötige Zeit fehlt, verschenkt häufig einfach Gutscheine. Die meisten Handelsketten und Geschäfte bieten inzwischen entsprechende Coupons an. Das Prinzip ist simpel: Der Käufer bezahlt an der Kasse so viel, wie das Papier oder die elektronische Guthabenkarte wert sein soll. Der Beschenkte kann dann später selbst entscheiden, wofür er das Guthaben ausgibt.

Gutscheine gehören zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken der Deutschen. Die meisten Frauen freuen sich darüber, sogar mehr als über Schmuck und Uhren. Und das Gros der Männer zieht Gutscheine selbst gemachten Geschenken oder Bargeld vor, ergab eine Erhebung des Marktforschungsinstituts Innofact. Etwa jeder dritte Bundesbürger will seinen Liebsten in diesem Jahr einen Gutschein unter den Christbaum legen, so das Ergebnis einer aktuellen Umfrage der Unternehmensberatung Deloitte.

Damit sind die Gutscheine deutlich beliebter als Bargeld – eine "deutschlandspezifische Erscheinung" – laut Deloitte. Bares wollen nur 14 Prozent der Befragten verschenken. Von dem Wunsch nach Gutscheinen profitiert der Handel: Das Kölner Unternehmen Retailo, das elektronische Gutscheinkarten in Kreditkartengröße verschiedener Handelsketten vertreibt, schätzt, dass 15 Prozent der Gutscheine niemals oder nicht vollständig eingelöst werden.

Die Bons bleiben liegen, vergraben zwischen den zahlreichen Weihnachtskarten des vergangenen Jahres. Und landen irgendwann im Müll. Mitunter zu früh, denn ein Gutschein muss mindestens drei Jahre lang gültig sein. An diese gesetzliche Verjährungsfrist müssen sich die Anbieter in der Regel halten, entschied das Oberlandesgericht München 2007 in einem Verfahren gegen den Internethändler Amazon. Der hatte in seinen Geschäftsbedingungen festgelegt, dass Gutscheine innerhalb eines Jahres eingelöst werden müssen.

Die Drei-Jahres-Frist beginnt immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. "Wer also im Januar 2009 einen Gutschein erworben hat, kann ihn bis zum 31. Dezember 2012 einlösen", sagt Marion Schmidt, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Viele Händler gehen über die gesetzlich vorgeschriebene Frist sogar hinaus, wie beispielsweise die Kaufhäuser H & M, Kaufhof und Saturn. Ihre Gutscheinkarten sind fünf Jahre lang gültig. Bei der Buchhandlung Hugendubel und der Parfümerie Douglas können die Bons sogar unbefristet eingelöst werden.

Aber es gibt Ausnahmen. "Bei kleinen Händlern, die nur selten mal einen Gutschein ausstellen, kann es sein, dass eine kürzere Zeit vereinbart wird", sagt Felix Barth, Anwalt der IT-Recht Kanzlei in München. Die vereinbarte Dauer muss allerdings explizit auf dem Papier vermerkt sein. "Wenn der Kunde den Schein dann so annimmt, erklärt er sich damit einverstanden", erläutert Barth.

Viele Händler erlauben zudem, Gutscheine nach und nach einzulösen. Das ist praktisch, wenn man zum Beispiel erst eine neue Kamera und später für das restliche Guthaben eine DVD kaufen möchte. Douglas, Saturn und H & M haben beispielsweise in ihren Geschäftsbedingungen festgelegt, dass solche Teilzahlungen möglich sind. Gesetzlich vorgeschrieben ist das gestückelte Einlösen der Gutscheine jedoch nicht. Auch sind die Geschäfte nicht verpflichtet, das restliche Guthaben in bar auszuzahlen.

Schlechte Karten hat daher, wem die Waren des Händlers nicht gefallen. Ein Gutschein lässt sich nicht gegen Bargeld tauschen, es sei denn, der Händler ist kulant oder hat diese Möglichkeit in seinen Geschäftsbedingungen vorgesehen. In der Praxis werde diese Option allerdings kaum angeboten, hat Expertin Schmidt beobachtet.

Einzige Ausnahme: Sollte der Gutschein auf eine bestimmte Ware ausgestellt sein, die nicht mehr produziert wird, sind die Aussichten auf einen Ersatz gut. In vielen Fällen werden die Gutscheine mit dem Namen des Geschenkten versehen. Doch rechtlich relevant ist der Name auf dem Bon lediglich in Ausnahmefällen.

So urteilte das Amtsgericht Northeim, dass jeder den Coupon einlösen darf. Einzige Ausnahme: Der Gutschein ist auf personenbezogene Leistungen ausgestellt. Rechtsanwalt Barth berichtet von einer Fotografin, die einer Frau einen Gutschein für erotische Fotos ausstellte. Als ein Mann ihn später einlösen wollte, lehnte sie ab. Zu Recht, meint der Münchener Anwalt Barth.

Wer ganz sicher gehen will, sollte an der Kasse klären, an welche Bedingungen das Einlösen des Gutscheins geknüpft ist. Sollten die Vorgaben einem zu rigide erscheinen, kann jeder einfach auch seinen eigenen Gutschein basteln und etwas Bargeld dazu legen. Das ist persönlicher und funktioniert genauso gut.