Mieter dürfen während der Mietzeit nicht zum Streichen oder Tapezieren der Wohnung in einem bestimmten Farbton gezwungen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Im vorliegenden Fall aus Berlin bekam eine Mieterin Recht, die Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Fristen in "neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten“ vornehmen sollte.
Der 8. Zivilsenat des BGH betonte, dass eine solche Farbwahlklausel in einem Formularmietvertrag einen Mieter unangemessen benachteilige. Denn damit werde dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern schon während der Mietzeit vorgeschrieben, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden.
Der Vermieter habe zwar ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung bei Auszug in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde. Schließlich wolle er die Wohnung weitervermieten. Nach Ansicht des BGH hat der Vermieter aber „kein anerkennenswertes Interesse“ daran, dass der Mieter bereits während der laufenden Mietzeit auf andere Gestaltungen verzichten muss – „seien sie farbig oder nicht deckend“. Im konkreten Fall sei damit die vertragliche Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam. (AZ: VIII ZR 224/07 – Urteil vom 18. Juni 2008)
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