Knapp 30.000 Unternehmen haben im Jahr 2008 in Deutschland Insolvenz angemeldet. In diesem Jahr wird die Zahl der Firmenpleiten wahrscheinlich steigen: Die Wirtschaftsauskunftei Creditrefom geht von 33.000 bis 35.000 Insolvenzen aus und schätzt, dass etwa eine halbe Million Arbeitnehmer davon betroffen sein werden. Die Beschäftigten müssen nicht nur um ihren Arbeitsplatz bangen, sondern manchmal auch um ausstehende Löhne.
Ein Insolvenzverfahren beginnt mit einem Antrag des Unternehmens beim Amtsgericht. Das Gericht setzt dann in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, der unter anderem prüft, wie groß das Vermögen des Unternehmens ist. Ist genug Masse vorhanden, kann das Gericht das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnen. Dieser Stichtag heißt Insolvenztag. Wer noch offene Lohnforderungen aus der Zeit vor diesem Insolvenztag hat, kann bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Die Agentur springt dann ein und zahlt den Nettolohn rückwirkend für bis zu drei Monate. Der Arbeitnehmer muss den Antrag aber unbedingt innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenztag stellen, sonst verliert er seinen Anspruch.
Arbeitsverhältnis bleibt bestehen
„Ein Insolvenzantrag und die Eröffnung des Verfahrens selbst haben keine Auswirkungen auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse“, sagt Steffen Schöne von der Wirtschaftskanzlei Kübler in Frankfurt. Natürlich kann dem Arbeitnehmer gekündigt werden, aber der gesetzliche Kündigungsschutz und die Regelungen über die Sozialauswahl gelten weiterhin.
Nach dem Insolvenztag gibt es allerdings verkürzte Kündigungsfristen von maximal drei Monaten. Der Insolvenzverwalter hat noch eine andere Möglichkeit: Er kann den Mitarbeiter von der Arbeit freistellen. Wird man nach Hause geschickt, weil die Arbeitsleistung nicht mehr benötigt wird, sollte man sich unbedingt bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Und: „Man kann auch Arbeitslosengeld beantragen, obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht“, sagt Schöne.
Kündigung ist nur das letzte Mittel
Selbst wenn der Chef den Lohn nicht mehr zahlen kann, darf der Arbeitnehmer nicht einfach ohne Vorwarnung zu Hause bleiben. Er muss zumindest ankündigen, dass er seine Arbeitsleistung wegen des ausbleibenden Lohns „zurückbehält“ – am besten schriftlich. Auch in diesem Fall sollte man sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden und Arbeitslosengeld beantragen. Von einer fristlosen Kündigung seitens des Arbeitnehmers rät Schöne ab: „Wenn man noch keine neue Stelle in Aussicht hat, ist das riskant.“ Es komme darauf an, wie lange der Arbeitgeber mit dem Lohn in Verzug sei. „Eventuell riskiert man durch die Kündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld“, gibt Schöne zu Bedenken. Ein weiterer Nachteil: Eine Kündigung gilt auch, falls ein anderes Unternehmen den zahlungsunfähigen Betrieb übernimmt und der Mitarbeiter seinen Job eigentlich hätte behalten können.
Betriebsrenten sind gesichert
Verluste können Arbeitnehmern auch entstehen, wenn die Arbeitszeitkonten des Betriebes nicht ausreichend gegen Insolvenz abgesichert sind. Zwar gibt es seit Januar 2009 eine verbesserte Regelung, was die Sicherung der Arbeitszeitkonten bei einer Insolvenz angeht. „Das Gesetz greift aber nicht für Arbeitszeitkonten, mit denen nur vorübergehende Schwankungen in der Produktion ausgeglichen werden“, sagt Martina Perreng, Arbeitsrechtsexpertin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB): Bleibt in der Insolvenz keine Zeit mehr angesparte Mehrarbeitsstunden abzubauen, dann „müssen die Beschäftigten befürchten, ihr Guthaben zu verlieren.“ Dabei könne es sich theoretisch durchaus um Beträge in Höhe von bis zu 150 Stunden handeln.
Besser steht es um die Sicherheit der betrieblichen Altersversorgung. Firmen sind an ihre Zusagen für Betriebsrenten gebunden und müssen die Ansprüche für den Fall der Pleite absichern. Dafür gibt es den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) mit Sitz in Köln. Wird eine Firma insolvent, übernimmt der PSV die Verpflichtungen gegenüber den künftigen und bestehenden Betriebsrentnern.




