Es kam, wie es kommen musste. Kaum war die Reform der Erbschaftsteuer bekannt, hagelte es Kritik: "Der Kompromiss ist eine Mogelpackung. Nach außen wird suggeriert, dass Familienunternehmer komplett von der Erbschaftsteuer befreit werden können. Diese Entlastung ist aber an Bedingungen geknüpft, durch die viele Unternehmen ausgeschlossen werden", hieß es bei der Stiftung Familienunternehmen. Jedes Lob auf die neue Erbschaftsteuer sei voreilig, denn noch würden entscheidende Details zur Ausgestaltung fehlen. "Hier fordern wir mehr Sorgfalt", hieß es weiter.
Genau dieses Fehlen von Einzelregelungen macht es so schwer, die Folgen für die Erben genau abzuschätzen. Nur eines scheint klar: Witwen, die im gemeinsamen Haus wohnen bleiben, müssen künftig keine Erbschaftsteuer zahlen – ganz egal wie teuer das Eigenheim sein sollte. Alle anderen Erben von Vermögenswerten müssen künftig oft den Schätzer kommen lassen, um ihre Steuerschuld zu berechnen. Der Aufwand wird gigantisch.
Freibetrag für Selbstnutzer
Witwen und Witwer sollen das Wohnhaus steuerfrei erben, wenn sie zehn Jahre selbst darin wohnen. Wert und Größe des Hauses spielen keine Rolle. Anders sieht es schon für die Kinder aus. Vorausgesetzt, auch sie wohnen zehn Jahre in dem Haus, müssten sie das Erbe ab einer Obergrenze von 200 Quadratmetern versteuern. Allerdings bekommen sie hohe Freibeträge. Damit kommen sie in der Regel recht gut weg. Das Haus dürfen sie weder vermieten, noch verpachten.
Benachteiligte Geschwister
Nicht alle nahen Verwandten kommen so gut weg wie Ehegatten und Kinder. Schon Geschwister dürften sich von der neuen Regelung benachteiligt fühlen. Schuld daran sind die künftig geltenden Freibeträge und Steuersätze.
Weil Immobilien künftig viel höher bewertet werden, plant der Gesetzgeber einen Ausgleich über höhere Freibeträge. Davon profitieren aber nur Ehegatten, Kinder und Enkel. Sie werden in die Steuerklasse I gerechnet. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner steigt der Steuerfreibetrag von 307.000 auf 500.000 Euro. Kinder können statt 205.000 nun 400.000 Euro steuerfrei erben. Für Enkel steigt der Freibetrag von 51.200 auf 200.000 Euro.
Ärgern werden sich vor allem Geschwister, Nichten, Neffen und alle entfernten Verwandten. Denn die gehören in die Steuerklasse II. Der Freibetrag liegt nun bei 20.000 Euro. Dafür aber steigen die Steuersätze so deutlich, dass sie viel mehr Steuern zahlen werden als heute.
Unterschied bei Steuersätzen
Gleich bleiben die Steuersätze in der Steuerklasse I. Hier liegen sie je nach Vermögenshöhe weiterhin zwischen sieben und 30 Prozent. Wer künftig ein Vermögen von bis zu 75.000 Euro über den Freibetrag hinaus erbt, muss sieben Prozent davon an den Fiskus abführen. Ab einem Vermögen von 26 Mio. Euro muss der Erbe den Höchstsatz zahlen. Teuer wird es dagegen in Steuerklasse II, zu der eben auch Geschwister gehören. Alles, was über den Freibetrag hinausgeht, versteuern sie künftig mit 30 Prozent, bislang waren es zwölf Prozent. Sehr teuer wird es für die Steuerklasse III. Die müssen künftig anstatt 17 maximal 50 Prozent an Erbschaftsteuer zahlen.
In der Realität könnten die Steuersätze zum Gang vor die Gerichte führen. Eine Witwe, die eine zwei Mio. Euro teure Villa und ein 500 000 Euro schweres Wertpapierdepot erbt, zahlt keinen Euro Erbschaftsteuer. Wenn ein Bruder jedoch das Haus seiner Schwester auf dem Land erbt, muss er den Wert des Hauses, der 20.000 Euro übersteigt, mit 30 Prozent versteuern. In der Praxis heißt das. Der Bruder müsste für das Haus, wenn es 220.000 Euro Wert ist, 60.000 Euro an Steuern zahlen.
Betriebsvermögen
Für Firmennachfolger wird das Erben künftig kompliziert. Denn er kann zwar steuerfrei erben, aber nur, wenn er eine Reihe von Bedingungen einhält. So muss der Betrieb nach dem Generationswechsel mindestens zehn Jahre weitergeführt werden. Die Lohnsumme darf nicht unter das Niveau zum Erbzeitpunkt fallen. Und mindestens 90 Prozent des Betriebsvermögens müssen in der Produktion gebunden sein. Immobilienverwalter sind damit schon benachteiligt.
Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, könnte sich Regelung zwei zu Nutze machen. Demnach versteuert er lediglich 15 Prozent des Betriebsvermögens. Allerdings gibt es auch hier eine Vorbedingung: Die Lohnsumme muss addiert auf sieben Jahre 650 Prozent der ursprünglichen Lohnsumme ausmachen. Familienunternehmer halten beide Regelungen gerade in dieser schwierigen Zeit für wirklichkeitsfremd, weil Unternehmen sich damit nicht an die schlechter werdende Lage anpassen können.
Im schlimmsten Fall müssten sie mitten in einer Krise, in der sie Stellen streichen, auch noch Erbschaftsteuer zahlen. Außerdem wird künftig der Prüfungsaufwand erheblich steigen. Denn die Firmen werden wie Immobilien dann zu ihrem aktuellen Marktwert in die Steuerberechnung eingehen. Schon jetzt ist absehbar, dass sich Erben und Finanzämter über diesen Wert vor Gericht streiten werden.



