Wer Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner zahlt, kann das Finanzamt an diesen Kosten beteiligen. Steuerzahler können den Unterhalt an den Ex-Partner entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen verrechnen. "Wesentlich günstiger ist der Sonderausgabenabzug", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de.

Denn in diesem Fall akzeptiert das Finanzamt bis zu 13.805 Euro. "Falls Unterhalt an mehrere Personen geleistet wird, gilt der Höchstbetrag sogar für jeden Unterhaltsempfänger", sagt Kauth. Einzige Bedingung: Der Empfänger der Unterhaltszahlungen muss zustimmen, diese als sonstige Einkünfte zu versteuern. Verweigert der Ex-Partner seine Zustimmung, können die Unterhaltszahlungen alternativ als außergewöhnliche Belastungen verrechnet werden.

In diesem Fall akzeptiert der Fiskus jedoch maximal 7680 Euro im Jahr. Zudem verringert sich der mögliche Unterhaltsabzug mit steigendem Einkommen des Empfängers. Verdient dieser mehr als 8304 Euro, kann der Unterhaltszahler keinen Cent mehr steuerlich geltend machen.

bbr