Töchter galten in grauer Vorzeit als finanzielle Belastung für ihre Eltern. Denn die Mitgift, welche diese bei der Hochzeit leisten mussten, belastete das Vermögen vieler Familien. Obwohl diese Zeiten schon lange vorbei sind, bedeuten Töchter auch heutzutage noch finanzielle Einbußen für ihre Eltern.
Denn die Regelungen zum Kindergeld bergen eine gemeinhin unbekannte Ungleichbehandlung. So kann es sich für Eltern finanziell durchaus auszahlen, einen Sohn und keine Tochter zu haben. Zumindest dann, wenn sich der Nachwuchs entscheidet, einen sogenannten anderen Dienst im Ausland zu absolvieren. Dieser Dienst wird als Wehrersatzdienst anerkannt. „Obwohl dieser andere Dienst im Ausland ein Ersatz für den Zivildienst ist, wird er steuerlich deutlich besser gestellt“, sagt Steuerfachmann Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de .
Anders als beim Zivildienst behalten Eltern in dieser Zeit ihren Anspruch auf Kindergeld sowie Kinderfreibeträge – vorausgesetzt, es ist der Sohn, der sich für den Dienst im Ausland entscheidet. Entscheidet sich hingegen die Tochter für den Dienst im Ausland, haben Eltern in dieser Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld.
„Grundlage für diese Ungleichbehandlung bildet eine Anweisung des Bundeszentralamts für Steuern“, sagt Steuerexperte Kauth. Das Amt argumentiert, dass es lediglich für Männer eine allgemeine Wehrpflicht gibt, nicht jedoch für Frauen. Daher entfalle der Anspruch der Eltern auf Kindergeld bei Töchtern, die sich nach dem Abitur arbeitend im Ausland aufhalten.
Keinen Unterschied zwischen Tochter und Sohn macht der Staat dann, wenn der Nachwuchs beispielsweise ein sogenanntes freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolviert. In dieser Zeit erhalten die Eltern Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträge. Aufpassen müssen allerdings alle Schulabgänger, die länger als vier Monate auf den Start des freiwilligen Dienstes warten müssen. „Muss das Kind nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts länger als vier volle Monate warten, ehe es seinen Dienst antreten kann, verlieren die Eltern das Kindergeld – und zwar auch für die ersten vier Monate der Übergangszeit“, warnt Steuerexperte Kauth.
Zudem gilt es, eine weitere Besonderheit zu beachten: Auch wenn Kinder bis zum 27. Lebensjahr einen sozialen Dienst absolvieren können, erhalten die Eltern seit vergangenem Jahr lediglich bis zum 25. Lebensjahr ihres Nachwuchses Zahlungen vom Staat.
Weitere Steuerfallen beim Kindergeld drohen
Überhaupt können Eltern in Sachen Elterngeld schnell in die Steuerfalle tappen. Denn ist das Abitur bewältigt und hat sich der Nachwuchs für die Monate bis zum Studium einen Aushilfsjob beschafft, kann es problematisch werden. Übersteigt das Einkommen des Kindes 7690 Euro im Jahr, werden den Eltern Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag gestrichen.
„Gegen diese komplette Streichung sollten sich Eltern wehren“, rät Steuerexperte Kauth. Denn ein Anspruch auf Kindergeld besteht zwar nicht für die Zeit, in der der Nachwuchs voll arbeitet. Doch in den einkommensfreien Monaten sieht die Sache etwas anders aus. Ein Beispiel: Der Sohn arbeitet vier Monate nach dem Abitur voll. In dieser Zeit verdient er 15.000 Euro. In diesen vier Monaten haben die Eltern keinen Anspruch auf Kindergeld. Für das restliche Jahr wird der Einkommensgrenzbetrag von 7680 Euro dann um vier Zwölftel auf 5120 Euro gekürzt. Liegen die Einkünfte des Sohns in den restlichen sieben Monaten unter 5120 Euro, haben die Eltern in den Monaten, in denen der Junge nicht voll arbeitet, durchaus Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibeträge.
Doch zu diesem Sachverhalt gibt es eine wichtige Ausnahme: Verdient der Sprössling im gesamten Jahr nicht mehr als 7680 Euro, haben die Eltern auch in den Monaten, in denen der Nachwuchs voll beschäftigt ist, Anspruch auf Geld vom Staat. Diese Regelung geht auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 2006 zurück (BStBl. 2008 II S. 56).
Auch wenn das Kind nach dem Abitur eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von weniger als 400 Euro ausübt, haben Eltern Anspruch auf Kindergeld. „Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden, dass eine geringfügige Beschäftigung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht gleichzustellen ist“, sagt Steuerexperte Kauth (BFH-Urteil vom 23. Februar 2006).
Einzige Voraussetzung: Das Kind kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen, hat sich aber beworben. Oder aber das Kind befindet sich in einer Übergangszeit, beispielsweise zwischen Abitur und Studium.
Grundsätzlich erhalten Eltern für ihre Kinder unter 25 Jahren Kindergeld – und zwar nicht nur während der Berufsausbildung, sondern auch in einer Übergangszeit von bis zu vier vollen Monaten, etwa zwischen Zivildienst und Studium.



