Im vorliegenden Fall klagte ein selbstständiger Rechtsanwalt aus Schleswig-Holstein, der seit dem Jahr 2001 sowohl eine gesetzliche Rente als auch eine Rente aus dem Rechtsanwaltsversorgungswerk bezog. Er argumentierte, dass er die Einzahlungen für seine Rente aus versteuertem Einkommen geleistet habe und diese im Alter erneut versteuern müsse. Dabei läge eine Doppelbesteuerung vor. Die Richter wiesen die Vorwürfe zurück. Im konkreten Fall liege zum einen keine Doppelbesteuerung vor. Und da es um hochkomplexe Lebenssachverhalte gehe, müsse dem Gesetzgeber eine Generalisierung der Regelungen zugestanden werden, argumentierten die Richter.
Im Februar 2006 hatte das oberste Finanzgericht bereits ein erstes Grundsatzurteil gefällt - in diesem Fall zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen zur Rentenversicherung – und die seit 2005 geltende Gesetzeslage schon damals nicht beanstandet. "Ob eine unzulässige Überbesteuerung vorliegt, könne nur in der Gesamtschau mit der späteren Rentenbesteuerung entschieden werden, hatten die Richter damals argumentiert", sagt Peter Kauth, Steuerexperte vom Internetportal Steuerrat24.de. Nun haben die Richter des Bundesfinanzhofs erneut das 2005 eingeführte neue Alterseinkünftegesetz - in diesem Fall die Besteuerung der Alterseinkünfte - für verfassungsgemäß erklärt.
Noch sind Fragen offen
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die so genannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Der Staat unterstützt den Anleger beim Sparen in Form von Steuervergünstigungen. Im Gegenzug holt sich der Fiskus im Alter einen Teil der gewährten Ersparnisse zurück: Dann müssen die Auszahlungen aus der gesetzlichen Rente und der Rürup-Rente versteuert werden. Mit dem neuen Alterseinkünftegesetz hat sich die Regierung auch auf eine Übergangsregelung geeinigt. All diejenigen, die bereits 2005 im Ruhestand waren, müssen zeitlebens 50 Prozent ihrer gesetzlichen Rente steuerlich veranschlagen. Wer im Jahr 2008 erstmals Rente bezog, muss 56 Prozent seiner Rente versteuern. Der Freibetrag in Höhe von 44 Prozent wird lebenslang festgeschrieben. Rentenerhöhungen wandern in den steuerpflichtigen Topf. Der zu versteuernde Prozentsatz steigt in den kommenden Jahren sukzessive an bis all diejenigen, die 2040 oder später in den Ruhestand gehen, die komplette Rente versteuern müssen.
Im Gegenzug greift der Staat den Vorsorgesparern beim Sparen unter die Arme. Im Jahr 2005 konnten Anleger 60 Prozent ihrer Beiträge als Sonderausgaben verrechnen – maximal 12.000 Euro. Dieser Prozentsatz wird in den kommenden Jahren angehoben bis ab dem Jahr 2025 Steuerzahler die eingezahlten Beiträge zu 100 Prozent – maximal jedoch 20.000 Euro steuerlich geltend machen können.
Offen ist nach wie vor die Frage, ob die Beiträge, die in die gesetzliche Rentenversicherung, in die Rente berufsständiger Versorgungswerke sowie die Rürup-Rente eingezahlt werden, nicht ohnehin voll als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar sein müssten (Az. X R 9/07). Denn bislang können Steuerzahler die Beiträge nur begrenzt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen. Hinzu kommt: "2008 ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung keineswegs zu 66 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, sondern gerade einmal zu 32 Prozent", sagt Kauth. Dies ist der Berechnungsmethode der Finanzbeamten geschuldet. Steuerzahler sollten ihren Steuerbescheid in dieser Frage offen halten.




