Zwischen Urlauber und Reiseveranstalter gibt es häufig Rechtsstreitigketien über das Ausmaß eines Reisemangels. Dabei müssen die Reisenden geringfügige Beeinträchtigungen in der Regel hinnehmen. So sind beispielsweise landestypische Unannehmlichkeiten kein Grund für eine Minderung des Reisepreises.
Wenn gravierende Mängel auftreten, sollten Urlauber umgehend den Reiseveranstalter informieren. Ist dieser nich in der Lage Abhilfe zu schaffen, lassen sich Ansprüche gleich nach Urlaubsende schriftlich geltend machen. Es gilt dabei eine Frist von einem Monat nach dem vertraglichem Ende der Reise. Es empfiehlt sich, dem Schreiben Beweismittel beizulegen, wie zum Beispiel Fotos und die Anschrift eventueller unabhängiger Zeugen. Der ADAC hat für die "Bild"-Zeitung eine Liste zusammen gestellt, die zeigt, welche Entschädigungen Reisenden von Gerichten zugesprochen wurden.
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