Dieser Donnerstag ist der Tag der Entscheidung. Die Ministerpräsidenten der Länder beginnen in Berlin, ein Gesetzeswerk mit dem sperrigen Namen zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag auszuformulieren. Das neue Gesetz soll regeln, was die öffentlich rechtlichen Sender online anbieten dürfen und was nicht. Im Kern geht es darum, ob ihr Programmauftrag sich auch auf das Internet erstreckt.
Die Entscheidung der Ministerpräsidenten ist auch für Verlage und Privatsender von großer Bedeutung. Das Internet ist das Medium der Zukunft. Schon heute informieren sich vor allem viele jüngere Leute nicht mehr über traditionelle Medien, sondern bevorzugt online. Deshalb sind fast alle Zeitungen, Zeitschriften und Privatsender mit kostspieligen Portalen ins Netz gegangen, von denen sich derzeit nur die wenigsten finanziell tragen.
Soll es den Öffentlich-Rechtlichen künftig erlaubt sein, mit gebührenfinanzierten Angeboten Verlage und Privatsender im Netz anzugreifen? Unstrittig ist, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio Programme, die sie für Hörfunk und Fernsehen produzieren, auch im Internet anbieten dürfen. Ebenso unumstritten sind weiterführende Online-Inhalte, die in direktem Bezug zur Sendung stehen. Doch schon jetzt finden sich auf öffentlich-rechtlichen Portalen Angebote, die viel weiter gehen. Kontaktbörsen stehen neben Online-Shops. Zudem beschäftigen die Sender Online-Redaktionen, die mit Angeboten wie Tagesschau.de Verlags-Portalen Konkurrenz machen.
Diese vom Gebührenzahler finanzierte öffentlich-rechtliche elektronische Presse ist Zeitschriften- und Zeitungsverlegern ein Dorn im Auge. Ein weiterer strittiger Punkt ist die Frage, über welchen Zeitraum ARD, ZDF und Deutschlandradio ihre Angebote kostenlos ins Internet stellen dürfen. Wer für den Abruf von Filmen im Internet Geld verlangen will, dem würden unbegrenzte Gratis-Angebote der Öffentlich-Rechtlichen das Geschäft kaputt machen.
Im Referentenwurf, auf dessen Grundlage, die Ministerpräsidenten beraten, finden sich Positionen, die ARD, ZDF und Deutschlandradio entgegen kommen. In einer ersten Fassung hatte es noch geheißen, auf den Online-Angeboten der Öffentlich-Rechtlichen finde elektronische Presse nicht statt. Im aktuellen Entwurf wird dieser Begriff konkretisiert. Elektronische Presse sind demnach „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote aus Text und Bild, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen.“
Gebührenfinanzierte Konkurrenz für die Verlage
Dass Internet-Angebote von Zeitungen und Zeitschriften sich „nach Inhalt und Gestaltung“ von ihren Mutterblättern deutlich unterscheiden, weiß jeder, der schon mal Morgenpost Online, Faz.net oder Spiegel Online besucht hat. Folglich zielt das Verbot nur auf E-Paper, elektronische Eins zu Eins-Versionen gedruckter Zeitungen und Zeitschriften, die ökonomisch keine Rolle spielen. Nur sie dürfen von den Öffentlich-Rechtlichen nicht herausgegeben werden. Den Portalen von Qualitätsblättern kann demnach aber mit Gebührengeldern Konkurrenz gemacht werden.
Bei den Bereitstellungsfristen für die Angebote von ARD und ZDF sieht es auf den ersten Blick so aus, als hätten sich die privaten Anbieter durchgesetzt. Nur sieben Tage dürfen die Öffentlich Rechtlichen sendungsbezogene Inhalte ins Netz stellen. Es gibt aber ein Hintertürchen: Kultur-, Unterhaltungs- und Bildungsprogramme können auch für längere Zeit online angeboten werden. Voraussetzung ist, dass diese Programme inhaltlich dem öffentlich-rechtlichen Auftrag entsprechen, finanzierbar sind und die Interessen privater Anbieter nicht beeinträchtigen.
Bei den Ministerpräsidenten findet der Referentenentwurf nun offenbar eine Mehrheit. Der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck etwa plädiert für öffentlich-rechtliche „Inseln der Qualität“ im Internet – ganz so, als ob die Qualitätspresse noch offline wäre.
Es gibt aber auch Kritiker des Papiers wie den Hamburger Bürgermeister Ole von Beust und den niedersächsischen Ministerpräsidenten Christian Wulff. Der baden-württembergische Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) sagte, ARD und ZDF sollten im Internet nur Dinge anbieten, die "eigenen Wert“ besäßen und zur „publizistischen Meinungsvielfalt“ beitrügen. Eine öffentlich-rechtliche Kopie eines Printmediums im Internet gefährde die Verlage.
Das letzte Wort hat die EU-Kommission, die den Prozess angestoßen hatte. Sie stoppte gegen Auflagen ein Beihilfe-Verfahren, das zum Verbot der Rundfunkgebühr in Deutschland hätte führen können. Eine dieser Auflagen betrifft die Neuregelung digitaler Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender. Erst am Montag sagte EU-Kommissarin Neelie Kroes, sie nehme die Argumente von Verlagen sehr ernst, die fürchteten von den Öffentlich-Rechtlichen aus dem Internet „verdrängt“ zu werden.
Die zehn wichtigsten Fragen und Antworten zum neuen Vertrag:
Worüber entscheiden die Länderministerpräsidenten konkret?
Die Länderchefs haben zu entscheiden, ob sich der Programmauftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio, künftig nicht nur auf Hörfunk und Fernsehen sondern auch auf das Internet erstrecken soll. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten wollen das so, Der Privatfunk ist dagegen.
Welche Folgen hätte es, wenn der Programmauftrag der Öffentlich-Rechtlichen sich auch auf das Internet erstrecken würde?
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten würden erstmals nicht nur Privatsendern Konkurrenz machen, sondern allen Anbietern im Worldwide Web. Mit Hilfe von Gebührengeldern könnten sie jedes Portal angreifen – auch die der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger, die mit ihren Internet-Auftritten Geld verdienen müssen. Die Verleger sehen sich daher benachteiligt.
Ist die Pressefreiheit im Internet in Gefahr?
Das kann man so sehen: Im Referentenentwurf, auf dessen Grundlage die Ministerpräsidenten beraten, wird die elektronische Presse, die öffentlich-rechtliche Sender nicht anbieten dürfen, folgendermaßen definiert: Es handele sich bei ihr um „journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote aus Text und Bild, die nach Gestaltung und Inhalt Zeitungen oder Zeitschriften entsprechen“. Da sich Online-Portale wie Welt Online, Süddeutsche.de und Spiegel Online von ihren Mutterblättern „nach Gestaltung und Inhalt“ unterscheiden, handelt es sich nach dieser Definition bei ihnen nicht um Presseprodukte. Folglich könnten Online Journalisten sich künftig nicht mehr auf die Pressefreiheit berufen.
Wollen ARD, ZDF und Deutschlandradio alle ihre Inhalte auch im Internet anbieten?
Ja und zwar für unbegrenzte Zeit. Deshalb sind die Sender dagegen, dass - wie bisher im Entwurf vorgesehen - ihre Inhalte nur sieben Tage im Netz stehen dürfen. Die aktuelle Fassung des Referentenentwurfs kommt den Öffentlich-Rechtlichen entgegen: Danach können Kultur- Unterhaltungs- und Bildungsprogramme auch länger angeboten werden, wenn sie erfolgreich einen dreistufigen Test durchlaufen (siehe Frage sechs).
Ist mit höheren Rundfunkgebühren zu rechnen, wenn die Öffentlich-Rechtlichen im Internet nach Belieben schalten und walten dürfen?
Langfristig vermutlich schon. Die Gebührenerhöhung auf 17,98 zum 1. Januar 2009 wurde bereits unabhängig vom Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen. Nach 2012 könnten die Sender die Gebührenzahler für ihre Online-Angebote zur Kasse bitten. Bisher haben sie sich noch alle neuen Angebote extra bezahlen lassen. Einige Anstalten haben zwar angeboten, ihre Online-Ausgaben freiwillig zu deckeln. Doch das hat schon in der nun zu Ende gehenden Gebührenperiode nicht geklappt.
Statt wie versprochen lediglich 0,75 Prozent des gesamten Gebührenaufkommens für das Internet zu verwenden, steckten die Sender nach Angaben der unabhängigen Finanzkommission KEF knapp ein Prozent in Online-Projekte. Zudem ist strittig, was alles unter den Begriff Online-Ausgaben fällt. Bei ARD und ZDF gehören etwa die Kosten für das Abspielen von Filmen im Internet („Streaming“) nicht zum Online-Etat.
Wie müssen die Sender nachweisen, dass ihr Angebot keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat?
Mit dem so genannten Drei-Stufen-Test. Dabei wird sind die Sender beweispflichtig, dass der Inhalt eines neuen digitalen Angebots ihrem Programmauftrag entspricht, finanzierbar ist und keine negativen Auswirkungen auf kommerzielle Konkurrenten hat. Strittig ist unter den Ministerpräsidenten derzeit noch, ob bei der Beurteilung der Auswirkungen eines neuen Angebots auf den Markt künftig auch die private Konkurrenz gehört werden soll.
Worauf stützen ARD, ZDF und Deutschlandradio ihre Argumentation, wenn sie unbegrenzten Zugang zum Internet fordern?
Auf das Bundesverfassungsgericht. Dessen Richter haben erst kürzlich die „Bestands- und Entwicklungsgarantie“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland betont und dabei auch auf digitale Angebote abgehoben.
Und in wem sehen Verlage und Privatsender ihren Verbündeten?
In der EU-Kommission, die das nun angelaufene Verfahren erst in Gang gesetzt hat. Die Kommission sieht das digitale Engagement der Öffentlich-Rechtlichen vor dem Hintergrund des Wettbewerbsrechts äußerst kritisch. Wiederholt warnten die Beamten aus Brüssel, der Wettbewerb dürfe nicht behindert werden.
Was hat die geplante und nun auf Eis gelegte Kooperation zwischen Verlagen und öffentlich-rechtlichen Sendern mit dem momentanen Konflikt zu tun?
Im Prinzip nichts. Schon in der Vergangenheit haben öffentlich-rechtliche Sender der privaten Konkurrenz Programme geliefert. Wenn Verlage von ARD und ZDF nun Bewegtbilder für ihre Online-Portale beziehen würden, wäre das nichts grundlegend Neues. Da Zeitschriften- und Zeitungshäuser aber befürchten, dass die Öffentlich-Rechtlichen solche Kooperationen im Zusammenhang mit der Diskussion um den Rundfunkstaatsvertrag instrumentalisieren könnten, haben die meisten von ihnen die Gespräche mit den Sendern einstweilen gestoppt.
Wie geht es nun weiter?
Sollten sich die Ministerpräsidenten nicht einigen, werden sie sich wohl vertagen. Ewig Zeit haben sie aber nicht. Die EU Kommission hatte ihnen Ende April 2007 zwei Jahre gegeben, um das digitale Engagement der Öffentlich-Rechtlichen zu regeln. Zum 1. Mai 2009 muss der Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft treten.




