Berlin. Wer sich nicht boostern lässt, setzt im Quarantänefall seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung aufs Spiel. Ein juristisches Kurzgutachten des Bundestages, über das zuerst "Bild" berichtete, legt das nahe. Wer geboostert ist, muss hingegen nicht mal in Quarantäne gehen.
Die Begründung für die Sanktion: Die Betroffenen hätten den Arbeitsausfall mit einer „öffentlich empfohlenen“ dritten Corona-Impfung verhindern können. Bislang gehen nur Ungeimpfte in Quarantäne finanziell leer aus.
Die Unions-Opposition forderte die Ampel-Regierung auf, schnell für Klarheit zu sorgen. Der Appell richtet sich in erster Linie an Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD).
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Union: Ungeboosterte sollen Konsequenzen tragen
Unions-Fraktionsmanager Thorsten Frei warb für die Booster-Impfung. „Wer auf diesen Schutz ausdrücklich verzichtet, sollte auch bereit sein, die Konsequenzen zu tragen“, warnte er.
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Über 62 Millionen Bundesbürger haben eine Erstimpfung gegen das Coronavirus, aber nur 40 Millionen auch schon die so genannte "Auffrischung" hinter sich. Die Differenz beträgt immerhin über 20 Millionen Personen. Die Arbeitnehmer unter ihnen wären der Kreis der potentiell Betroffenen, wenn die Lohnfortzahlung für sie eingeschränkt wird.
Corona: Wer geboostert ist, muss nicht in Quarantäne
Die Lohnfortzahlung bei Corona ist im Infektionsschutzgesetz geeregelt. Für die Juristen ist entscheidend, wann eine öffentliche Empfehlung vorliegt. Die Ständige Impfkommission hatte eine Auffrischung empfohlen.
Wenn die obersten Landesgesundheitsbehörden sich dieser Empfehlung anschließen, " handelt es sich dabei um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG", heißt es im Gutachten.
Booster-Gutachten: Ausfall der Lohnfortzahlung
Wer sie nicht vorweisen kann, so die Juristen, muss mit einem Verdienstausfall rechnen. Zuletzt hatten die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder am 7. Januar neue Regeln vereinbart: Geboosterte werden von den Quarantänepflichten ausgenommen. Für sie stellt sich die Frage der Lohnfortzahlung nicht. Für Personen mit einer zweimaligen Impfung gelten Ausnahmen von der Quarantänepflicht bis zum 90. Tag nach der Impfung.
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