Es ist Hochsaison für Grillpartys. Eigentlich. Doch einfach drauf los grillen ist schon bei normalen Wetterlagen nicht überall erlaubt. Im ausgedörrten Land ist es nun sogar brandgefährlich. Und möglicherweise sehr teuer.
So warnt das Grünflächenamt Münster, keinesfalls auf trockenem Rasen zu grillen. „Zurzeit kann schon der kleinste unbemerkte Funkenflug verheerende Folgen haben“, mahnt die Behörde. Die Berliner müssen deshalb sogar auf ihren Lieblingsgrillort am Schloss Bellevue im Tiergarten verzichten. Wegen der Trockenheit gilt bis 13. August im Park totales Grillverbot. Grünen-Politikerin Claudia Hämmerling würde es sogar gerne auf ganz Berlin ausweiten: „Aus Gründen der Vorsorge. Das ist besser, als später löschen zu müssen.“
Wer sich nicht daran hält, zahlt in der Regel beim ersten Verstoß 25 bis 120 Euro. Die Höchststrafe steht sogar bei 5000 Euro. Noch sehr viel teurer kann das Grillen in Berliner Wäldern werden. Dort herrscht die höchste Waldbrandgefahren-Stufe. Offenes Feuer kann mit bis zu 50.000 Euro Buße geahndet werden. Im benachbarten Brandenburg, wo diesen Sommer schon mehrere Feuer ausbrachen, werden immerhin noch bis zu 25.000 Euro fällig.
Grillen ist auch in weniger brandgefährlichen Zeiten ein Fall für deutsche Ordnungsämter und Gerichte. Es gibt zwar kein deutsches Grillgesetz, aber zahlreiche Regelungen und Urteile zum Thema.
Allgemein gilt für Parks und öffentliche Plätze: Außerhalb der ausgewiesenen Grillflächen darf niemand sein Steak brutzeln. Auf dem Boden ein Feuer zu entzünden ist schon gar nicht erlaubt. In vielen Städten gibt es zudem besondere Regeln: In Dresden beispielsweise darf an fünf Lagerfeuerstellen an der Elbe nur für eine Gebühr von zehn Euro ein Lagerfeuer entfacht oder gegrillt werden. In drei von vier Parks in Mönchengladbach müssen die öffentlichen Grillplätze im vorab reserviert und mit einem Schlüssel geöffnet werden. Auch in Düsseldorf herrscht Reservierpflicht.
Grillen im eigenen Garten
Grillen im eigenen Garten ist erlaubt, solange die Rauchschwaden nicht in die Wohnung und Schlafräume des Nachbarn hinüberwabern. Doch die Meinungen und die Rechtssprechungen gehen stark darüber auseinander, wie oft und zu welcher Uhrzeit das erlaubt ist und was als störend für den Nachbarn gilt und was nicht.
Gerold Rapp, Rechtsanwalt der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus und Grund sagt: „Es gibt Rechtsprechungen dazu, die aber oft sehr unterschiedlich sind. Ein Urteil des Amtsgerichts in Schöneberg sieht anders aus als in München.“
So entschied das Landgericht München in einem Fall, dass auch 16 Grillabende innerhalb von vier Monaten nicht zu viel seien. Die zwei Kläger, Eigentümer eines Anwesens mit Garten, konnten nicht belegen, dass die Rauchentwicklung durch das Feuer ihres Nachbarn über den nach dem Emissionsrecht geltenden Luftrichtlinien liegt. Das Gericht erlaubte deswegen: Weitergrillen (AZ:15 S 22735/03). Doch nicht alle Richter sind so grillfreundlich. Das Bayerische Oberste Landesgericht erlaubte zum Beispiel nur fünf Mal Grillen im Jahr (AZ: 2 Z BR 6/99). Eine Grilldauer von sechs Stunden oder ein dreimaliges Grillen pro Jahr hält das Landgericht Stuttgart für angemessen (AZ: 10 T 359/96). Das Landgericht Aachen entschied in einem ähnlichen Fall, dass nur noch im hinteren Teil eines Gartens gegrillt werden dürfe – und das nur zwischen 17 und 22.30 Uhr (AZ: 6 S 2/02).
„Es ist schwer festzulegen, was beim Grillen erlaubt ist, denn das ist meist von Einzelfall zu Einzelfall verschieden. So gibt es beispielsweise keine festen Zeiten, in denen grillen erlaubt ist oder nicht. Letztlich ist das auch immer eine Frage der Zumutbarkeit für die Nachbarn“, sagt Rechtsanwalt Peter Weber von der Kanzlei Hannemann, Eckl & Moersch in Karlsruhe. „Generell gilt: Was man selber nicht ertragen würde, sollte man auch dem Anderen nicht zumuten.“
Grillen auf dem Balkon
In der Regel ist auch das Würstchenbrutzeln auf dem Balkon erlaubt, aber im Mietvertrag oder in der Hausordnung kann Grillen mit Holzkohle- wie auch Elektrogrills untersagt werden. Auf dem Balkon „ist man viel dichter am Nachbarn dran und auf den meisten Balkonen darf man aus Brandschutzgründen nicht mit Holzkohle grillen“, erklärt Gerold Rapp von „Haus und Grund“.
„Meist ist es auch nicht das Grillen an sich, das stört, sondern der Lärm und die Geräuschkulisse, die dabei entsteht, wenn man etwa nach 22 Uhr gemeinsam vor dem Grill steht, sich unterhält und die Musik dabei läuft. Das hat dann weniger mit den brutzelnden Würstchen auf dem Grill zu tun, sondern mit nächtlicher Ruhestörung“, so Rechtsanwalt Weber.
Die geselligen Grillfreunde sind nicht mal auf allen Campingplätzen willkommen. Manche Betreiber erlauben es, manche nicht. Auf www.campingplatz.de tauschen sich Camper darüber aus. Wer nicht wie so manche Camper, die auf dem Forum ihre Wut über Grillverbote zum Ausdruck bringen, eine böse Überraschung erleben will, fragt besser vorher beim jeweiligen Campingplatz nach. In diesen Tagen wird er sicher mancherorts hören: Ausnahmsweise wegen Dürre verboten.















