Urteil

Bloßes Betrachten von Kinderpornos strafbar

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Martin Jenssen

Foto: dpa

Bereits das Herunterladen und Betrachten von Kinderpornos im Internet ist strafbar. Das entschied jetzt das Hamburger Oberlandesgericht. Auch kurzfristiges Herunterladen in den Speicher des Computers ist illegal. Damit wird eine Gesetzeslücke im Kampf gegen Kinderpornografie geschlossen.

Es gibt keine Ausreden mehr. Wer im Internet gezielt nach Seiten mit Kinderpornografie sucht, die Dateien aufruft und betrachtet, muss mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Das entschied nun der Zweite Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes in einer Grundsatzentscheidung. Straftätern, die sich Seiten mit Kinderpornografie ansehen, drohen Haftstrafen bis zu zwei Jahren.

Anlass für die grundlegende Rechtsentscheidung war die Revision der Hamburger Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg. Am 23. Februar 2009 hatte das Harburger Gericht den Angeklagten Christian F. freigesprochen.

Der junge Mann hatte sich Zugang zu 16 Dateien mit kinderpornografischem Inhalt verschafft. Auf den Dateien zu sehen: Kindern im Alter zwischen vier und elf Jahren, die zu sexuellen Handlungen mit Erwachsenen gezwungen wurden.

Speichern wollte er diese Dateien nicht. Das versicherte der angeklagte junge Mann damals dem Gericht. Von der automatischen Speicherung im so genannten Internet-Cache habe er keine Kenntnis gehabt. Das Harburger Gericht hatte diesen Sachverhalt als nicht strafbar angesehen, weil es an einem Besitz der Dateien fehle.

Der Hamburger Strafsenat erkannte jedoch Lücken in der Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Nach dem gestrigen Urteil des Strafsenats muss die Strafsache gegen Christian F. jetzt neu verhandelt werden. Der junge Mann wird aller Wahrscheinlichkeit nach doch noch bestraft werden.

Im Mittelpunkt der Revisionshauptverhandlung stand die umstrittene Rechtsfrage, ob schon das bloße Aufrufen einer Internetseite mit kinderpornografischen Darstellungen und deren Betrachten auf dem Computerbildschirm dem Besitzbegriff nach Paragraf 184b, Absatz 4 StGB unterfällt. Der Zweite Strafsenat entschied: Wer sich solche Dateien herunterlädt, hat die „Verfügungsgewalt“ und die „Sachherrschaft“ über die Bilder. Er ist damit im Besitz der Dateien, auch wenn er sie nur für kurze Zeit auf seinem Computer behält.

Oberstaatsanwalt Mauruschat hatte zuvor darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob die pornografischen Bilder mit Kindern im Computer gespeichert werden, oder nicht: „Wer die Bilder auf dem Bildschirm hat, kann bestimmen, wie er sie nutzt. Er kann zum Beispiel auch andere Betrachter daran teilhaben lassen.“

Das Urteil des Hamburger Strafsenats wird hoffentlich weitere „Interessenten“ davon abhalten, solche ekelhaften Seiten, für die viele Kinder schrecklich gequält werden, im Internet aufzurufen. Dem kommerziellen Markt für Kinderpornografie wird damit eine weitere Hürde entgegengestellt. je