Leserfrage: Meine Mutter hat 1966, als ich vier Jahre alt war, zum zweiten Mal geheiratet. Mein Stiefvater hat mich nicht adoptiert. 2015 ist meine Mutter verstorben. Da kein Testament vorlag, habe ich den gesetzlichen Erbteil erhalten, 1/2, mein Stiefvater die andere Hälfte. Meine Mutter hat keine weiteren Kinder. Mein Stiefvater hat überhaupt keine Kinder.
Nach dem Tod meiner Mutter ist seine Demenz vorangeschritten, er hat jetzt einen gesetzlichen Berufsbetreuer. Ich besuche ihn regelmäßig, und dabei kommt immer wieder die Frage auf, was denn nun mit seinem Geld geschieht. Beim letzten Mal war er „klar“ und sehr erstaunt, dass ich nichts bekommen sollte, sondern alles an seine Geschwister bzw. deren Kinder geht. Jetzt meine Frage: Kann er überhaupt noch ein Testament verfassen und, wenn ja, welche Schritte wären notwendig? Oder tritt die gesetzliche Erbfolge ein?
Dr. Max Braeuer: Die gesetzliche Erbfolge tritt immer ein, wenn ein Mensch vor seinem Tode kein Testament verfasst hat. Als gesetzliche Erben kommen nur die Verwandten des Verstorbenen in Betracht, wenn er zum Zeitpunkt seines Todes nicht (mehr) verheiratet war. Wer mit dem Verstorbenen nicht verwandt war, erbt ohne ein entsprechendes Testament nichts, mag er ihm auch noch so nah gestanden haben. Gesetzliche Erben ihres Stiefvaters sind in erster Linie seine Eltern. Diese werden vermutlich nicht mehr leben, dann also die Abkömmlinge der Eltern, die Geschwister Ihres Stiefvaters. An deren Stelle erben deren Kinder, wenn eines der Geschwister nicht mehr leben sollte.
Sie sind mit Ihrem Stiefvater natürlich nicht verwandt. Sie würden aber einem leiblichen Kinde gleichgestellt sein, wenn Ihr Stiefvater Sie adoptiert hätte. Da er das nicht getan hat, gibt es zwischen Ihnen und dem Stiefvater keine verwandtschaftliche Beziehung, also auch kein Erb-recht. Deshalb stellen Sie zurecht die Frage, ob er noch ein Testament machen kann. Grundsätzlich kann jeder Mensch, solange er lebt, ein Testament errichten oder frühere Testamente ändern. Das gilt natürlich auch für Ihren Stiefvater. Es kann aber sein, dass das Testament unwirksam ist, wenn Ihr Stiefvater zum Zeitpunkt der Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen sein sollte. Ob das auf ihn zutrifft, lässt sich nach Ihrer Schilderung alleine nicht beurteilen.
Im gesetzlichen Erbrecht ist ausdrücklich geregelt, wer testierunfähig ist. Es gibt eine gesonderte Vorschrift, und sie ist nicht so stark einengend wie die allgemeine Vorschrift über die Geschäftsunfähigkeit. Wer als geschäftsunfähig anzusehen ist, kann im Einzelfall also durchaus noch testierfähig sein. Nach den Bestimmungen des Gesetzes kommt es nur darauf an, ob Ihr Stiefvater aufgrund seiner Demenz nicht mehr wahrnimmt, dass er ein Testament errichtet und wer darin begünstigt wird. Eine Altersdemenz kann zur Testierunfähigkeit führen, das muss aber nicht immer der Fall sein. Auch dass er einen rechtlichen Betreuer hat, schließt nicht aus, dass Ihr Stiefvater trotzdem noch wirksam ein Testament errichten kann. Sein Geisteszustand kann auch schwanken. Es mag Tage geben, an dem er ein Testament nicht wirksam errichten könnte. Wenn er hingegen völlig klar ist, wie Sie schreiben, dann ist anzunehmen, dass er an einem solchen Tag auch ein wirksames Testament aufsetzen könnte.
Für die Form eines Testamentes, das Ihr Stiefvater errichtet, gelten die allgemeinen Bestimmungen. Er kann es also handschriftlich selbst verfassen, oder er kann auch einen Notar damit beauftragen. In Ihrem Falle ist dringend zu empfehlen, einen Notar einzuschalten. Der Notar wäre gegebenenfalls sogar verpflichtet, Ihren Stiefvater in seinem Seniorenheim aufzusuchen. Zu den Aufgaben des Notars gehört nicht nur, den Inhalt des Testamentes zu beurkunden. Er muss auch detailliert seine Beobachtungen beschreiben, die er über den Geisteszustand Ihres Stiefvaters zum Zeitpunkt der Beurkundung gemacht hat. Wenn der Notar in der Urkunde festlegt, dass er an einer Testierfähigkeit seines Mandanten keinen Zweifel hat, dann hat diese Feststellung erhebliches Gewicht. Die gesetzlichen Erben, also die Geschwister oder Neffen Ihres Stiefvaters können sich nämlich nach dem Tod auf den Standpunkt stellen, dass das Testament unwirksam sei, weil Ihr Stiefvater in Wirklichkeit gar nicht mehr testierfähig gewesen sei. Dann muss nach seinem Tod ein Streit darüber entschieden werden.
Es wäre sogar möglich, dass Sie jetzt noch gesetzliche Alleinerbin Ihres Stiefvaters würden. Er hat Sie zwar als Kind nicht adoptiert. Eine Adoption wäre aber auch jetzt noch möglich mit der vollen Wirkung, dass Sie die echte Tochter Ihres Stiefvaters würden. Voraussetzung für die Adoption ist nur ein notarieller Vertrag zwischen Ihnen beiden.

