Wie findet man eine Wohnung in Berlin? Wie teuer darf sie sein? Was ist zulässig? Tipps rund um die Wohnungssuche:

Erfolgreiche Wohnungssuche – wie geht das?

„Todsichere Tipps“ gibt es leider nicht. Die Beratungsprofis vom Berliner Mieterverein raten, sich umfangreich umzuhören oder auch eine Belohnung für die Vermittlung einer Wohnung auszuloben. Für die Wohnungssuche per Internet empfehlen sie u.a. die Portale immobilienscout24.de, immowelt.de und immonet.de, außerdem die Samstagsausgaben von Tageszeitungen wie die Berliner Morgenpost mit ihrer Extra-Immobilienbeilage. „Sinnvoll ist es auch, Hausverwaltungen direkt anzuschreiben.“ Speziell für Studenten gibt es die studentischen Wohnungsvermittlungen bei den Studentenwerken der Universitäten, spezielle Angebote für das Wohnen im Alter findet man unter der Webadresse www.berlin.de/special/wohnen/alter/

Thema Makler: Was steckt hinter dem Begriff „Bestellerprinzip“?

Wenig Service, hohe Provision: Beschwerden über Makler gibt es reichlich. Seit dem 1. Juni existiert eine wichtige Neuregelung. Bei der Vermietung von Wohnraum gilt nun das Bestellerprinzip. Das heißt: Derjenige, der den Makler bestellt, muss für seine Dienste bezahlen, und das ist in der Regel der Vermieter. Nur wenn die Mieter selbst einen Makler mit der Suche nach einer passenden Wohnung beauftragen, müssen sie ihn wie früher üblich bezahlen. „Die Wohnung muss der Makler dann auch nur für diesen Mieter finden“, erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Für eine Wohnung, die sich bereits im Bestand des Maklers befindet, muss der Interessent nicht zahlen.“ Denn hier hat ja der Vermieter bereits den Auftrag zur Vermittlung erteilt. Lassen Makler Mietinteressenten bei der Besichtigung einen Auftrag unterschreiben, um sie zur Zahlung der Courtage zu verpflichten, ist das unzulässig. Auch hohe Ablösesummen für Einrichtungsgegenstände, die Vermieter möglicherweise fordern, um sich das Geld auf Umwegen zurückzuholen, sind nicht erlaubt. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Wer nach dem 1. Juni zu Unrecht Provision gezahlt hat, kann das Geld zurückfordern. „Dafür bleiben Mietern drei Jahre Zeit“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin.

Was darf eine Wohnung kosten?

Ebenfalls am 1. Juni ist das Gesetz zur Mietpreisbremse in Kraft getreten. Mieten dürfen demnach bei Wiedervermietung bestehender Immobilien nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das gilt allerdings nur in Gebieten mit „angespannter Wohnungslage“. Neubauten sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Gleiches gilt für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Eine Orientierung über die ortsüblichen Mietpreise für vergleichbaren, nicht preisgebundenen Wohnraum in Berlin gibt der Berliner Mietspiegel (www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/). Eine interaktive Karte der Berliner Morgenpost zeigt auf Kiezebene genau, wer sich mit welchem Einkommen wo eine Wohnung leisten kann und wie stark dort die Mieten steigen (interaktiv.morgenpost.de/mietkarte-berlin).

Was muss man Vermietern mitteilen?

Erlaubt sind Fragen nach dem monatlichen Nettoeinkommen, nach Bestand und Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach der Anzahl der Personen, die einziehen sollen. Ob beispielsweise ein Ehepartner Ausländer ist, ob er einer Partei angehört oder ob er Mitglied in einer Mieterorganisation ist, geht den Vermieter nichts an. Auch Fragen, ob Kinder geplant sind, ob die Ehefrau berufstätig ist, ob Krankheiten, Behinderungen oder eine Schwangerschaft vorliegen, müssen ebenso wenig beantwortet werden wie die Frage nach persönlichen Vorlieben hinsichtlich Musik, betont der Berliner Mieterverein.

Tipps für den Vertragsabschluss

Wichtig: Nur Verträge unterschreiben, die man vollständig verstanden hat! Außerdem auf einem Wohnungsübergabeprotokoll bestehen, in das der Zustand und die Mängel der Wohnung eingetragen werden. Hilfe und weitere Informationen gibt es z.B. beim Berliner Mieterverein: Telefon 2 26 26-0.

BM