In dem Moment, in dem das Flugzeug seine Parkposition auf dem Rollfeld verlässt, hat der Pilot die alleinige Hoheitsgewalt. Es liegt in seinem Ermessen, wie er die Situation für den bevorstehenden Start einschätzt. Es sind schon Fälle vorgekommen, in denen randalierende, pöbelnde und/oder angetrunkene Passagiere einen Piloten dazu bewogen haben, zum Gate zurückzukehren und dem Passagier den Flug zu verweigern – ihn also des Flugzeuges verwiesen hat.
Es klingt zynisch, aber theoretisch hätten also verängstigte Passagiere der Spanair-Maschine derart laut für Aufmerksamkeit sorgen müssen, dass der Pilot die Sicherheit an Bord als gefährdet eingestuft hätte und sie das Flugzeug hätten verlassen müssen – beziehungsweise dürfen.
Es muss in diesem besonderen Fall die Auswertung des Flugschreibers ("Black Box") abgewartet werden. Es geht nicht zuletzt darum, ob der Pilot tatsächlich ruhigen Gewissens den Start hat durchführen können, ob keine technische Störung mehr vorlag. Ein Lufthansa-Sprecher in Frankfurt (Lufthansa ist Kooperationspartner der Spanair) sagt dazu nur: "Piloten sind ja keine Selbstmörder."
Anders sähe der Fall aus, wenn die Passagiere noch nicht an Bord sind: Auch nach dem Check-in kann ein Passagier selbstverständlich von dem bevorstehenden Flug – aus welchen Gründen auch immer – zurücktreten. Nur auf den gezahlten Ticketpreis muss er verzichten.
Sicherlich wird ein Angestellter am Abfertigungsgate eines in absehbarer Zeit losfliegenden Flugzeugs einen Passagier, der nun doch nicht fliegen mag, versuchen zu überzeugen, den Flug tatsächlich auch anzutreten. Allein schon um ihn eben vor dem Verlust des bereits bezahlten Ticketpreises zu bewahren.
Dass der Ton seitens der Airline-Angestellten bzw. des Abfertigungspersonals in einer womöglich nun etwas leicht hektischen Situation etwas weniger freundlich oder zuvorkommend ausfallen könnte, sei mal dahingestellt. Das mag auf Fluggäste natürlich einen einschüchternden Charakter haben. Es scheint aber nicht vorstellbar, dass ein Passagier zum Antritt des bevorstehenden Fluges tatsächlich gezwungen wird.
Einen Gutschein oder eine Barauszahlung oder eine Umbuchung wird jedenfalls wohl nur der Kunde erhalten, der einen weitgehend uneingeschränkten Flugschein in den Händen hält, etwa ein (unvergleichlich teures) Ticket zum regulären Jahrestarif mit nur ganz wenigen Restriktionen, ein Flugschein der Business oder gar First Class. Alles andere wäre Kulanz.
Die meisten Passagiere nehmen jedoch Einschränkungen wie "Nur gültig wie hier gebucht" in Kauf, da sie im Normalfall nicht vorhaben umzubuchen oder vom Flug zurückzutreten.
Einige Reiserecht-Urteile:
Flugangst kann Grund für Reiserücktritt sein
Wer kurz vor dem Flug plötzlich Angstzustände bekommt und deswegen nicht mitfliegen kann, kann unter bestimmten Umständen für die Erstattung der Kosten seine Reiserücktrittversicherung in Anspruch nehmen. Die Versicherung müsse in jedem Fall dann zahlen, wenn ein Arzt wegen der Flugangst (plötzlich Schweißausbrüche und heftiges Gliederzittern) von der Reise abgeraten hat (LG Koblenz 14 S 251/03)
Misstrauen statt Vertrauen
Die Maschine war zwar gestartet. Doch an Höhe gewann sie nicht. Also kehrte der Pilot zum Flughafen zurück. Nachdem Techniker den Schaden behoben hatten, weigerten sich die Passagiere, mit demselben Flieger weiterzureisen. Verständlich, doch im Recht waren sie nicht.
Reisende müssen es hinnehmen, dass ein Flugzeug wegen eines technischen Defektes zur Reparatur zwischenlandet - und auch damit weiterfliegen. In ihrer Gesamtheit sei die Reise dadurch nicht beeinträchtigt, so die Richter. (AG Düsseldorf, AZ: 32C 12495/97)
Nach Check-in kein Reiserücktritt
Flugurlauber, die ihr Gepäck schon eingecheckt haben, dann aber die Reise plötzlich abbrechen müssen (Frau bewusstlos zusammengebrochen), können nicht auf Zahlungen der Rücktrittsversicherung hoffen. (LG München, 31 S 14352/01)
heg



