Ehepartner, die aus einer „intakten“ Ehe ausbrechen, um mit einem neuen Lebensgefährten auf Dauer zusammenzuleben, haben laut Bundesgerichtshof (BGH) keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dies gilt auch dann, wenn sie eine homosexuelle Beziehung eingehen, weil sie sich sexuell umorientiert haben, entschied jetzt der BGH. Damit verweigerte das Gericht der lesbisch gewordenen Frau K. den Unterhalt. Sie hatte nach 26-jähriger Ehe und fünf Kindern ihren Mann wegen ihrer Beziehung zu einer Frau verlassen.
Die Vorinstanz hatte Frau K. noch Unterhalt zugestanden, weil deren sexuelle Neuorientierung eine „schicksalsbedingte Begebenheit“ sei, für die die Frau nicht verantwortlich gemacht werden könne. Laut BGH kommt es aber nicht auf die sexuelle Ausrichtung der neuen Beziehung an, sondern allein darauf, ob der Unterhaltsberechtigte die Ehe durch seinen „Ausbruch“ zerstört hat oder die Beziehung schon zuvor zerrüttet war.
Rechtsanwältin Cornelie von Griese, die Frau K. vor dem Bundesgerichtshof vertrat, hatte argumentiert, die Ehe sei schon vor dem Auszug von Frau K. zerrüttet gewesen. Folglich liege hier eine normale Trennung und keine grobe Unbilligkeit vor. Dieser Argumentation aber folgte das Gericht nicht.
Hinter dem Urteil steckt eine ungewöhnliche Geschichte. Im Februar 2000 hatte Frau K. aus dem brandenburgischen Schwedt ihren Mann verlassen und war zu ihrer neuen Liebe, einer Frau, gezogen. Daraufhin weigerte sich der Verlassene, Trennungsunterhalt zu zahlen. Zu Recht, befand das Amtsgericht Schwedt im Januar 2003. Frau K. habe sich „grob unbillig“ verhalten, weil sie aus einer „intakten Ehe“ ausgebrochen sei.
Aussage zweier Kinder waren für Frau K. nachteilig
Trennungsunterhalt muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch ein Ehepartner dem anderen dann bis zur Scheidung zahlen, wenn der andere finanziell darauf angewiesen oder krank ist. Laut Paragraf 1579 erlischt der Anspruch allerdings, wenn ein grobes Fehlverhalten beim Unterhalt verlangenden Partner vorliegt – etwa wenn er den anderen geschlagen, ihn massiv belogen oder aber bereits während der Ehe eine langfristige außereheliche Beziehung begonnen hat. Bei Frau K. stellte das Amtsgericht Schwedt fest, sie habe „pflichtwidrig die geistig-seelische Ehegemeinschaft aufgehoben“ und daher keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Als Beleg dienten dem Gericht die Aussagen von zwei der fünf Kinder, die Mutter sei überraschend ausgezogen. Gegen eine Zerrüttung spreche auch die Tatsache, dass Frau K. noch in den beiden Jahren vor ihrem Auszug mit Herrn K. zwei größere Kredite aufnahm.
Ähnlicher Fall ging zunächst anders aus
Das Urteil sei ungewöhnlich und voller Vorurteile gewesen, zitiert die „Süddeutsche Zeitung“ Frau K.s damalige Anwältin Sigrid Michaelis. Auch Frau K. selbst muss das so gesehen haben: Sie ging in Berufung. Vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht erhielt sie recht. Entgegen den Aussagen ihrer beiden Kinder sei die Ehe schon „lange Zeit vor der Trennung nicht mehr intakt gewesen“. Frau K. habe bereits 1999 ihre Trennungsabsicht zum Ausdruck gebracht. Auch sei Frau K.s Liebe zu einer anderen Frau „eine objektive naturbedingte Gegebenheit und personale Entwicklung, die nicht steuerbar ist“. Angesichts der geschlechtlichen Neuorientierung sei für Frau K. die Loslösung aus der Ehe praktisch die einzig angemessene Reaktion gewesen.
Diese Argumentation war freilich ähnlich heikel wie Vorurteile in die andere Richtung. Denn warum sollte es weniger steuerbar sein, wenn man sich ins gleiche statt ins andere Geschlecht verliebt? So wurde Anfang 2006 die Klage einer Berlinerin auf Trennungsunterhalt vom Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei unmittelbar nach der Trennung mit dem neuen Freund zusammengezogen und habe damit ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt.
Unabhängig vom heutigen Urteil hat Frau K. einen hohen Preis bezahlt: Die Kinder sind beim Mann geblieben, sie selbst ist nicht zuletzt durch den Trennungsstreit krank geworden.
hol/AFP



