Beim Abenteuer Hausbau steckt der Teufel oft im Kleingedruckten. Baufirmen nutzen die Unkenntnis der Verbraucher schamlos aus und legen sich bei wichtigen Details nur ungern fest. Auf wolkige Formulierungen sollten sich Bauherren aber nicht einlassen, denn das kann am Ende teuer werden, warnt die Verbraucherzentrale.
Der Teufel steckt wie immer im Detail. Gern auch mal im Kleingedruckten. Beim Bauen gilt dies ganz besonders. Denn kaum ein Hausbauer kennt sich aus mit K-Werten und U-Werten, Schallschutzklassen und Wärmeschutzverordnungen. Neubau ist Neuland, und das nutzen viele Unternehmen mit wolkigen, aber unvollständigen Beschreibungen aus.
Im Idealfall begibt man sich nur einmal in das Abenteuer Hausbau – und ist darauf angewiesen, dass letzten Endes nicht nur die Wände stehen bleiben, sondern eben auch die Details stimmen. Deshalb sollten diese schon in der Baubeschreibung festgelegt werden, um sich vor bösen und teuren Überraschungen zu schützen, rät der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Doch an eben jenen Leistungsbeschreibungen, die zu einem Vertrag mit einem Bauunternehmen zwangsläufig gehören, hapert es häufig. In wunderschönen Worten wird das künftige Haus beschrieben, doch wenn es ans Eingemachte geht, wird die Darstellung dünn. „Heizung: ja“, heißt es da plötzlich ganz dürftig ohne nähere Details. Oder ganze Bereiche werden einfach ausgespart – im Vertrauen darauf, dass der Bauherr es schon nicht merken wird: Logischerweise muss Erde ausgehoben werden, um einen Keller unters Haus zu bauen. Doch dass der Hügel später auch entsorgt werden muss und dafür Kosten entstehen, darüber wird in der Beschreibung still geschwiegen. Natürlich braucht jedes Haus einen Abwasseranschluss. Jedoch als Bauherr davon auszugehen, dass die Kosten im Bauvertrag enthalten sein müssen, kann sich als schwerer Fehler herausstellen. „Baubeschreibungen sind eine stetige Quelle für Verdruss und gerichtliche Auseinandersetzungen“, sagt vzbv-Vorstand Gerd Billen. „Im Vergleich zu anderen Alltagsprodukten wie Autos beispielsweise gibt es bei den Beschreibungen für das Produkt Haus wenig Klarheit und Transparenz.“
Fast schon hinterhältig findet Uta Maria Schmidt, Autorin des neuen Ratgebers „Musterbaubeschreibung“ des vzbv, den Umgang mancher Bauunternehmen mit der Unkenntnis der Verbraucher. „Da wird beispielsweise mit dem Wort Niedrigenergiehaus nach Energieeinsparverordnung (EneV) geworben, doch der Bauherr bekommt nichts Tolles, sondern Standard“, kritisiert sie. „Denn die Verordnung beschreibt einfach nur den heutigen Standard.“ Und das Wort Niedrigenergiehaus sei ungeschützt, verwenden dürfe es jeder. Gleiches gilt für DIN-Normen. Überall, wo Normierungen auftauchen, heißt das einfach nur: Die Mindestanforderungen werden erfüllt. „Wer mehr will, muss das schon deutlich in der Baubeschreibung festlegen“, sagt die Verbraucherschützerin.
Beim Bauen geht es in der Regel um sehr hohe Summen, bei denen die meisten Verbraucher an den Rand ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit kommen. „Deshalb ist es umso wichtiger, in einer Baubeschreibung detailliert festzuhalten, welche Leistungen tatsächlich erbracht werden und welche nicht“, sagt Schmidt. Festgelegt werden sollten Material, Fabrikate oder Energiestandards, sonst kann das Erwachen böse sein. Auch die Klausel, dass Änderungen vorbehalten bleiben bei gleichwertiger Ausstattung, sollte man aus dem Vertragswerk streichen.
Wolkige Formulierungen wie „hochwertige Armaturen“ oder „Verwendung von Markenprodukten“ sind nach Ansicht der Verbraucherschützer Augenwischerei und auch die Beschreibung „Bodenbelag auf ungefliester Fläche“ ist unzureichend. Der Bauherr sollte selbst entscheiden können, ob er Teppich, Parkett oder Laminat will.
Ob Fertighäuser ohne Bodenplatte oder schlüsselfertige Häuser ohne Hausanschluss – die Fallstricke für die Verbraucher sind vielfältig. „Da kommen dann schnell mal 20.000 Euro zusätzlich hinzu“, rechnet Schmidt. Etwa 250 Euro kostet es, wenn man sich mit Baubeschreibung und Vertrag bei einer Verbraucherzentrale beraten lässt. In Anbetracht der Summen, um die es geht, lohnt sich das Geld. Wie beispielsweise, bei einem Bauherrn aus Mainz. Er ließ sich beraten und legte dem Bauunternehmen dann eine Liste von Dingen vor, die er in die Beschreibung aufnehmen wollte. Das Bauunternehmen lehnte ab. Die Begründung: Wenn die Details schriftlich vorlägen, seien sie auch einklagbar. Darauf wollte sich die Firma lieber nicht einlassen.