Meine Nachbarn nutzen das Treppenhaus, um Kinderwagen, -fahrräder, Spielzeug und manchmal auch Schuhe und Mülltüten zu lagern. Durch die Reifen sind die Wände verschmutzt, die Reinigungsfirma kann zwischen den Gegenständen nicht wischen, es besteht Stolpergefahr. Auf dem Treppenabsatz haben die Nachbarn zudem Kleiderhaken angebracht. Alle Bitten, die Nutzung einzuschränken, ignorieren sie. Wie ist die Rechtslage?
Carsten Brückner, Chef des Bundes der Berliner Haus -und Grundbesitzervereine: Das Treppenhaus stellt grundsätzlich eine Gemeinschaftsfläche der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, da vom Treppenhaus aus andere Bereiche wie Wohnungen, Keller, Hobbyräume und Abstellräume erreicht werden können und diese Erreichbarkeit über das Treppenhaus sichergestellt werden muss. Es steht daher grundsätzlich im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Regel ist es auch der primäre Fluchtweg für die Nutzer des Hauses.
In Ausnahmefällen kann ein Teil des Treppenhauses auch im Sondereigentum stehen, wenn dieser Bereich den Zugangsraum zu nur einem einzigen Sondereigentum darstellt oder wenn der zu erreichende Raum nicht im dauernden Gebrauch der Gemeinschaft steht. Das kann etwa ein nicht ausgebauter Dachboden ohne besondere Funktion für die Wohnungseigentumsgemeinschaft sein.
Abstellen an konkret bezeichneten Flächen
Die im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen dürfen von allen Miteigentümern, Besuchern, Mietern und Dienstleistern mitgenutzt werden. Diese Nutzung darf jedoch nicht über das allgemein übliche Maß hinausgehen, denn ein Sondernutzungsrecht steht den Miteigentümern gerade nicht zu. Fehlen entsprechende Vereinbarungen der Eigentümer, zum Beispiel in einer Hausordnung, ist davon auszugehen, dass das Abstellen von Kinderwagen und ähnlichem unzulässig ist.
Ist aber das Treppenhaus so groß, dass Kinderwagen ohne Beeinträchtigung von Fluchtwegen abgestellt werden können, liegt es im Ermessen der Wohnungseigentümer, das Abstellen an konkret bezeichneten Flächen zu gestatten. Ein Mehrheitsbeschluss, der dies in einem engen Treppenhaus gestattet, gilt nicht als ordnungsgemäß.
Fahrräder dürfen hingegen in einem ausreichend breiten Treppenhaus nur dann ausnahmsweise abgestellt werden, wenn es dafür weder im Keller noch an anderer Stelle im Gemeinschaftseigentum eine Möglichkeit gibt.
Anbringen einer Garderobe zählt als bauliche Veränderung
Mithin ist der einzelne Wohnungseigentümer nicht berechtigt, Schuhe, Spielzeug und Mülltüten im Treppenhaus zu lagern, da die Gemeinschaftsfläche hierfür nicht zur Verfügung steht. Die Wohnungseigentümer können per Beschluss bestimmen, dass Schuhe witterungsbedingt zeitweilig im Flur auf der Fußmatte abgestellt werden dürfen, da dies nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht verstößt und daher ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Werden beim Hochtragen von Fahrrädern im Treppenhaus die Wände beschmutzt, so ist für deren Reinigung derjenige verantwortlich, der die Verschmutzung verursacht hat.
Das Anbringen einer Garderobe an der Wand des Treppenhauses stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar und ist daher dem Einzelnen ohne einen entsprechenden einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer nicht erlaubt.
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