Rolf D., Mariendorf: Im Jahr 1987 haben meine Frau und ich ein Reihenhaus in einer Anlage aus 22 Reihenhäusern bezogen. Außer den öffentlichen Wegen und der Garagenanlage sind die anderen Grundstücke real geteilt. Trotz Überbauung wurde die Gesamtanlage damals genehmigt. Die Baufirma musste jedoch eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass dort keine weiteren Anlagen gebaut werden. Kurz nach dem Bezug der Anlage musste ein Eigentümer einen errichteten Geräteschuppen entfernen. Nach vielen Jahren wurden aber trotzdem immer wieder Geräteschuppen gebaut. Seit letztem Jahr haben wir einen neuen Eigentümer in unserer Anlage. Dieser will vom zuständigen Bauamt erfahren haben, dass er einen Schuppen unter zehn Quadratmeter ohne Baugenehmigung errichten kann, was er getan hat. Kann denn, nur weil man für solche kleinen Bebauungen keinen Bauantrag mehr braucht, gleich das alte Baurecht/Baugenehmigung von 1987 ungültig werden?

Carsten Brückner: Die Baugenehmigung im Jahr 1987 wurde anhand der damals gültigen gesetzlichen Regelungen erteilt. Eine Baugenehmigung stellt gegenüber dem Bauwilligen klar, dass sein Vorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften steht. Die Rechte der Nachbarn werden durch die Baugenehmigung nicht beeinflusst.

Die Situation genießt jedoch keinen dahingehenden Bestandsschutz, dass sich Vorhaben auf den Grundstücken nach dem Recht aus dem Jahre 1987 richten, sondern die Baubehörde (und auch alle anderen) hat etwaige Bauvorhaben der Eigentümer anhand der aktuellen Rechtslage zu prüfen und zu entscheiden.

Ändern sich die Bauvorschriften, haben das alle Beteiligten zu berücksichtigen. So ist aktuell ein Bauvorhaben, das vor knapp 30 Jahren gemäß der damaligen Rechtslage unzulässig war oder zumindest einer Genehmigung durch das Bauamt bedurfte, rechtmäßig und bedarf keiner Baugenehmigung mehr.

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