Familie J., Berlin: Die Zugänge zu zwei hintereinander liegenden Grundstücken erfolgen von zwei parallel zueinander verlaufenden Straßen. Die Grundstücke sind auf ihren jeweiligen Rückseiten seit Jahren durch einen gemeinsamen Zaun getrennt. Ist der (neue) Eigentümer eines der Grundstücke berechtigt, den Zaun abzureißen und die Kosten hierfür, aber auch für einen neuen Zaun, zur Hälfte von dem anderen Grundstückseigentümer einzufordern? Entstehen durch den Zaunabriss möglicherweise Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche?

Carsten Brückner: Der von Ihnen vorgenommenen Beschreibung nach handelt es sich um eine Grundstücksgrenze, die nach § 21 Nr.5 Berliner Nachbarrechtsgesetz von den Eigentümern der aneinander grenzenden Grundstücke gemeinsam eingefriedet werden muss. Die gemeinsame Einfriedung setzt eine entsprechende – vorangegangene – Absprache der Eigentümer voraus.

Wenn es sich nicht gerade um eine Notmaßnahme handelt – das heißt der vorhandene Zaun verschlissen ist und eine Gefahr für Rechtsgüter wie Leib, Leben und Eigentum darstellt und deswegen schnell entsorgt werden muss – ist keiner der beiden Eigentümer berechtigt, den Zaun ohne Rücksprache mit dem Nachbarn zu beseitigen. Der hierdurch entstehende Schaden beläuft sich zunächst auf die Kosten des Anteils der Wiederherstellung des Zauns. Mit dem Nachbarn ist daher zu klären, warum er den Zaun ohne Rücksprache mit Ihnen beseitigt hat.

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