Eine Nachbarin nahm kürzlich drei Päckchen an und händigte sie gegen eine gefälschte Vollmacht an eine ihr unbekannte Person aus. Tags darauf erhielten wir vier DHL-Pakete, die ich leider angenommen habe. Wir hatten die Waren (Sportschuhe, eine Herren-Uhr und T-Shirts) nicht bestellt und haben sie am nächsten Tag mit den beiliegenden Rückscheinen über die Post zurückgeschickt. Am nächsten Tag wurde uns erneut ein Päckchen gebracht, welches wir ablehnten. Wir haben bei der Polizei eine Anzeige wegen Betrugs erstattet. Zwei Paketen mit Sportschuhen lagen weder Rechnungen noch Rückscheine bei. Wir haben die Versand-Firma angeschrieben aber keine Antwort erhalten. Was machen wir nun mit den Sportschuhen, und kann uns die Annahme der Pakete schaden?
Eva Bell, Vorstand der Verbraucherzentrale Berlin: Es kommt immer wieder vor, dass Pakete und Waren an Verbraucher geliefert werden, die gar nichts bestellt haben. Häufig ist solchen Sendungen eine Zahlungsaufforderung beigelegt, die dem Empfänger das Gefühl geben soll, zur Zahlung verpflichtet zu sein. Gelegentlich werden Waren auch tatsächlich versehentlich übersandt, etwa wegen Fehlern in der Versandsoftware. Häufig nimmt auch ein Nachbar für einen anderen ein Paket an.
Juristische Bewertung kann unterschiedlich ausfallen
Auch wenn in allen diesen beispielhaften Fällen ein Paket bei einer Person landet, die keine Bestellung aufgegeben hat, kann die juristische Bewertung unterschiedlich ausfallen. Grundsätzlich gilt: Wird einem Verbraucher persönlich auf seinen Namen mit seiner Adresse eine Ware ohne Bestellung zugesendet, so ist er nach dem Gesetz weder verpflichtet, dafür zu zahlen noch die Ware zurückzusenden oder Nachforschungen anzustellen. Er kann die Sache behalten oder etwa vernichten.
Kann er jedoch erkennen, dass ihm die Ware irrtümlich oder aufgrund eines Missverständnisses durch den Versender zugesandt wurde, muss er dem Unternehmer die Möglichkeit geben, die Ware wiederzuerlangen. Im Zweifel sollte der Verbraucher deshalb lieber von einem Irrtum ausgehen, vor allem wenn er schon einmal beim Versender eingekauft hat und somit eine Geschäftsbeziehung besteht.
Annahme verpflichtet zur korrekten Weitergabe
Nimmt ein Nachbar für einen Dritten ein Paket entgegen, verpflichtet er sich in aller Regel mit einer Unterschrift gegenüber dem Versandunternehmen, das angenommene Paket aufzubewahren und nur dem richtigen Empfänger auszuhändigen.
Genau hier liegt jedoch der Haken! Sofern der Nachbar den wahren Adressaten nicht persönlich kennt, kann es leicht vorkommen, dass Unbefugte – etwa mit einer gefälschten Vollmacht – versuchen, an das Paket zu gelangen. Es ist daher immer ratsam, sich den Personalausweis des Abholers zeigen zu lassen, wenn er persönlich nicht bekannt ist. Wer ein Paket nicht an den eigentlichen Adressaten aushändigt, macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Das kann teuer werden.
Regelmäßig Konten und Passwörter überprüfen
Wenn die von Ihnen angenommenen Kartons mit Sportschuhen weder Rechnungen noch Rückscheine enthalten und Sie die Ware auch nicht bestellt haben, können Sie mit den Schuhen verfahren wie Sie möchten. Sie sind auch nicht verpflichtet, etwas zu bezahlen. Mehr als die Versandfirma anzuschreiben, kann von Ihnen nicht verlangt werden, sofern Sie ein Versehen ausschließen können.
Möglicherweise sind auch Ihre Zugangsdaten für etwaige Kundenkonten bei Online-Händlern durch Betrüger ausgespäht worden, so dass Bestellungen ohne Ihre Kenntnis in Ihrem Namen erfolgt sind. Überprüfen Sie daher in regelmäßig Ihre Konten und Ihre Passwörter.
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