Mir ist bekannt, dass ich Kinderlärm hinnehmen muss. Aber geht das so weit, dass man sich täglich ununterbrochen bis zu neun Stunden heftiges Poltern und Gerumpel (Schlagen von Gegenständen gegen Fußboden und Wände, Umwerfen von Gegenständen) anhören muss, so dass es gewaltig in der eigenen Wohnung vibriert? Haben nicht auch Eltern die Pflicht, ihre Kinder zwischendurch zur Ordnung zu rufen, damit die übrigen Mieter auch mal zur Ruhe kommen? Welche Möglichkeiten haben ich, mich gegen diese unhaltbaren Zustände zu wehren?

Reiner Wild: Es ist selbstverständlich, dass Kinder in der Wohnung spielen dürfen. Ihr Spielen darf aber nicht zu einer unzumutbaren Störung anderer Hausbewohner führen. Darauf müssen Eltern, insbesondere während der oft vertraglich vereinbarten allgemeinen Ruhezeiten – mittags von 13 bis 15 Uhr und abends ab 22 Uhr bis zum nächsten Morgen 7 Uhr –, achten. Allerdings müssen das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden, ebenso die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht.

Aufzugfahren zum Spaß ist verboten

Üblicher Kinderlärm hingegen ist also auch kein Kündigungsgrund. Was für das Verhalten der Kinder innerhalb der Wohnung gilt, ist auch außerhalb der Wohnung bei Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses zu beachten. Dabei ist auf den Nutzungszweck der Räume und Einrichtungen abzustellen. Aus diesem Grunde dürfen Kinder zum Beispiel im Treppenhaus oder in den Kellerräumen nicht Rollschuhe oder Fahrrad fahren.

Nicht gestattet ist auch Aufzugfahren nur als Spiel. Für das Verhalten der Kinder sind die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich. Die geforderte erhöhte Toleranz gegenüber Kinderlärm findet dort ihre Grenze, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist , wo Eltern eine schuldhafte Pflicht- oder Aufsichtsverletzung vorzuwerfen ist. Das ist dann letztendlich ein Frage des Einzelfalles.

Rechtshinweis: Wir bemühen uns, möglichst viele Fragen zu beantworten. Dennoch behalten die Experten sich vor, bestimmte Bereiche auszuklammern. Da es sich häufig um sensible Fragen handelt, werden diese anonymisiert. Einen Rechtsanspruch auf eine Antwort haben Sie nicht. Eine Haftung ist ausgeschlossen.

Wenn Sie Fragen an unsere Experten haben, können Sie diese per E-Mail schicken an ratgeber@morgenpost.de oder per Post an Berliner Morgenpost, Stichwort Ratgeber, Kurfürstendamm 22, 10719 Berlin