Das Mietshaus aus dem Jahr 1967 wurde mit Fördergeldern des Senats zunächst als Seniorenwohnheim errichtet und später frei finanziert vermietet. 2009 wurde der Komplex verkauft und unter anderem Brandschutzmaßnahmen durchgeführt. 2016 wurde das Gebäude erneut an eine Investorengruppe verkauft, die es saniert und wiederum Brandschutzmaßnahmen durchführt. Kann der neue Eigentümer für diese neuerlichen Maßnahmen einen Modernisierungszuschlag erheben?
Reiner Wild: Ob eine zweite Brandschutzmaßnahme durch einen neuen Eigentümer ebenfalls zu einer Mieterhöhung führen kann, hängt von verschiedenen Bedingungen ab. Zunächst müssen wir davon ausgehen, dass aufgrund der früheren öffentlichen Förderung für das Wohnhaus keine Regelungen zur Mietenbegrenzung oder zum Ausschluss von Modernisierungsmaßnahmen bestehen. Dann ist zu prüfen, ob die vom neuen Eigentümer geplanten Brandschutzmaßnahmen öffentlich-rechtlich durch die Behörde eingefordert sind.
Arbeiten müssen Verbesserungen bringen
Ist dies der Fall, berechtigt diese Maßnahme zur Umlage von elf Prozent der Investitionskosten jährlich auf die Miete. Handelt es sich nicht um eine durch die Behörde veranlasste Brandschutzmaßnahme, ist zu prüfen, ob der Brandschutz im Hinblick auf die erste Brandschutzmaßnahme verbessert wird. Ist dies der Fall, kann ebenfalls die Miete im oben genannten Umfang erhöht werden. Gegebenenfalls denkbare Instandsetzungskosten am bisherigen Brandschutz sind eventuell in Abzug zu bringen. Wird mit der zweiten Maßnahme der Brandschutz nicht erhöht, kann auch keine Mieterhöhung erfolgen.
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